Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

120 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 28, 29. 
8 2s. 
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in 
ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staats- 
angehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines 
Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer Auf- 
forderung zum Austritt nicht Folge leistet. 
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er 
durch den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen 
Bundesstaaten. 
1. Geschichte. Früher § 22 und 23. Im übrigen Erl. 1 zu 27. 
2. Regierung d. h. Landesherr oder Inhaber der landesherrlichen 
Gewalt. Erl. 2 zu 14. 
3. Staatsdienst. Auch Heeresdienst. In Betracht kommt besonders 
die fran zösische Fremdenlegion. 
4. Deutscher. Die früher begründeten Vorrechte der Standes- 
herren bestehen nicht mehr, und könnten nur insofern wirksam sein, 
als die Behörde die Befugnis des § 28 in solchen Fällen nicht 
gelnaug 
5. Staatsangehörigkeit. Erläuterung 3 zu 25, 2 zu 27. 
6. Beschluß der Zentralbehörde. Erläuterung 3 zu 27. 
7. Heimatstaat. Erläuterung 6 zu 25. 
8. Aufforderung. Es ist nicht gesagt, wer die Aufforderung zu 
erlassen habe, der Kaiser wie in § 27, die Regierung oder die 
Zentralbehörde. Da die Erlaubnis nach § 28 von der Regierung 
des Heimatstaats zu erteilen ist, wird man annehmen dürfen, diese 
habe auch zum Austritt aufzufordern. Die Aufforderung kann 
allgemein ergehen oder sich auf bestimmte Länder, Personen oder 
Personenklassen beschränken. B. 31. 
9. Rechtsmittel. Erläuterung 6 zu 27. 
10. Un A. Die Vorschrift gilt auch für die URA. 
8 209. 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des 
§ 26 Abs. 1, 2 und der §8§ 27, 28 sowie der Wieder- 
erwerb der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 
Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und
	        
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