120 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 28, 29.
8 2s.
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in
ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staats-
angehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines
Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer Auf-
forderung zum Austritt nicht Folge leistet.
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er
durch den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen
Bundesstaaten.
1. Geschichte. Früher § 22 und 23. Im übrigen Erl. 1 zu 27.
2. Regierung d. h. Landesherr oder Inhaber der landesherrlichen
Gewalt. Erl. 2 zu 14.
3. Staatsdienst. Auch Heeresdienst. In Betracht kommt besonders
die fran zösische Fremdenlegion.
4. Deutscher. Die früher begründeten Vorrechte der Standes-
herren bestehen nicht mehr, und könnten nur insofern wirksam sein,
als die Behörde die Befugnis des § 28 in solchen Fällen nicht
gelnaug
5. Staatsangehörigkeit. Erläuterung 3 zu 25, 2 zu 27.
6. Beschluß der Zentralbehörde. Erläuterung 3 zu 27.
7. Heimatstaat. Erläuterung 6 zu 25.
8. Aufforderung. Es ist nicht gesagt, wer die Aufforderung zu
erlassen habe, der Kaiser wie in § 27, die Regierung oder die
Zentralbehörde. Da die Erlaubnis nach § 28 von der Regierung
des Heimatstaats zu erteilen ist, wird man annehmen dürfen, diese
habe auch zum Austritt aufzufordern. Die Aufforderung kann
allgemein ergehen oder sich auf bestimmte Länder, Personen oder
Personenklassen beschränken. B. 31.
9. Rechtsmittel. Erläuterung 6 zu 27.
10. Un A. Die Vorschrift gilt auch für die URA.
8 209.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des
§ 26 Abs. 1, 2 und der §8§ 27, 28 sowie der Wieder-
erwerb der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26
Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und