Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  117.  1915.  669

1915  bestraft  wird;  auch  kann  der  Militärbefehlshaber  die  Schließung  des  Betriebes
anordnen.
81.

Inkrafttreten  der  Verordnung.
Die  Verordnung  tritt  am  2.  August  1915  nachts  12  Uhr  in  Kraft.

§  2.
Von  der  Verordnung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Verordnung  betroffen  sind  sämtliche  Vorräte  (einerlei  ob  Vorräte  einer,
mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden  sind)  an  folgenden  Gegenständen:

1.)  Bastfaserrohstoffe,  im  Stroh  (ungeröstet  und  geröstet),  geknickt,  geschwungen,

gebrochen,  gehechelt  und  als  Werg  oder  spinnfähiger  Abfall;

2.  )  ganz  oder  teilweise  aus  Bastfasern  hergestellte  Garne  und  Zwirne;

3.  I)  Seilerwaren  wie  Bindfäden,  Bindegarne,  Kordel,  Schnüre,  Stricke,  Leinen,

Seile,  Taue,  Transportbänder,  Bandseile,  Gurte  u.  a.;

4.  J.)  alle  ganz  oder  teilweise  aus  Bastfasern  hergestellten  Gewebe,  welche  für
Heeresbedarf  in  Betracht  kommen.  Diese  sind  alle  glatten  oder  streifig  gemusterten
  Gewebe  in  rohem,  gebleichten,  imprägnierten  und  gefärbten  Zustande,
  welche  mit  nicht  mehr  als  5  Schäften  hergestellt  sind  und  in  denen
keine  feineren  Garne  als  Leinengarnnummer  30  engl.  oder  bei  mit  Baumwolle
  gemischten  Geweben  keine  feineren  Garne  als  Baumwollgarnnummer
32  engl.  verwendet  worden  sind;
leere  Säcke,  ganz  oder  teilweise  aus  Bastfasern  hergestellt,  und  zwar  alle
ungebrauchten  Säcke  und  alle  für  menschliche  oder  tierische  Nahrungsmittel
gebrauchten  Säcke.

Zu  den  Bastfasern  im  Sinne  dieser  Verordnung  gehören:

Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf,  die  außereuropäischen  Hänfe
wie  Manilahanf,  Sisalhanf,  indischer  Hanf,  Neuseelandflachs  und  andere
Seilerfasern;  ferner  alle  bei  der  Bearbeitung  von  Fasern  entflehenden  Wergarten
  und  spinnfähigen  Abfälle.

§  3.
Von  der  Verordnung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usm.
Von  dieser  Verordnung  werden  betroffen:  ç  -!
a)  alle  gewerblichen  Unternehmer  und  Firmen,  in  deren  Betrieben  die  in  §  2
aufgeführten  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet  werden,  soweit
  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  dder  bei  ihnen
unter  Zollaufsicht  befinden;  ç
b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Wirtschaftsbetriebes,
  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  für
sich  oder  für  andere  in  Gewahrsam  haben,  oder  wenn  sie  sich  bei  ihnen
unter  Zollaufssicht  befinden;

)  Die  nicht  zu  meldenden  Mindestmengen  jeder  Warengattung  sind  im  §  8  aufgeführt.

 

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