Nr. 117. 1915. 669
1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebes
anordnen.
81.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 2. August 1915 nachts 12 Uhr in Kraft.
§ 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einerlei ob Vorräte einer,
mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen:
1.) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet), geknickt, geschwungen,
gebrochen, gehechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall;
2. ) ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellte Garne und Zwirne;
3. I) Seilerwaren wie Bindfäden, Bindegarne, Kordel, Schnüre, Stricke, Leinen,
Seile, Taue, Transportbänder, Bandseile, Gurte u. a.;
4. J.) alle ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellten Gewebe, welche für
Heeresbedarf in Betracht kommen. Diese sind alle glatten oder streifig gemusterten
Gewebe in rohem, gebleichten, imprägnierten und gefärbten Zustande,
welche mit nicht mehr als 5 Schäften hergestellt sind und in denen
keine feineren Garne als Leinengarnnummer 30 engl. oder bei mit Baumwolle
gemischten Geweben keine feineren Garne als Baumwollgarnnummer
32 engl. verwendet worden sind;
leere Säcke, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt, und zwar alle
ungebrauchten Säcke und alle für menschliche oder tierische Nahrungsmittel
gebrauchten Säcke.
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören:
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, die außereuropäischen Hänfe
wie Manilahanf, Sisalhanf, indischer Hanf, Neuseelandflachs und andere
Seilerfasern; ferner alle bei der Bearbeitung von Fasern entflehenden Wergarten
und spinnfähigen Abfälle.
§ 3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usm.
Von dieser Verordnung werden betroffen: ç -!
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2
aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit
die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam dder bei ihnen
unter Zollaufsicht befinden; ç
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes,
ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für
sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen
unter Zollaufssicht befinden;
) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 aufgeführt.
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