Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  S8  88,  34.  129

2.  einem  ehemaligen  Deutschen,  der  sich  nicht  im  In—
land  niedergelassen  hat;  dem  ehemaligen  Deutschen
steht  gleich,  wer  von  ihm  abstammt  oder  an  indes
Statt  angenommen  ist.

1.  Geschichte.  Die  V.  enthielt  nur  eine  Bestimmung,  die  89
des  Schutzgebietsgesetzes  entsprach.  Die  RK.  hat  gegen  die  Bedenken
  der  Regierung  die  UR#A.  erweitert  und  einen  selbständigen
Abschnitt  im  Gesetz  eingestellt.  Die  Rechtsfragen  der  U#A.  habe
ich  in  der  Einl.  22—4  sowie  in  den  Erläuterungen  zu  den  einzelnen
Vorschriften  1  bis  32  des  Gesetzes  besprochen.  Zu  33  bis  35
sind  nur  die  aus  der  Fassung  dieser  Vorschriften  folgenden  Besonderheiten
  erläutert.

2.  Eingeborene.  Darunter  sind  zu  verstehen  außer  den  in  den
Schutzgebieten  ansässigen  Farbigen  auch  die  diesen  gleichgestellten
Angehörigen  fremder  farbiger  Stämme  und  Mischlinge.  Sobald
Eingeborene  die  Uhn  A.  erworben  haben,  sind  sie  Deutsche  —  §1  —,
sobald  sie  eine  fremde  Stl.  besitzen,  gelten  sie  als  Ausländer.
Die  Regierung  hat  im  R.  erklärt,  daß  Verleihung  der  U#.  an
Eingeborene  nur  ganz  ausnahmsweise  vorkommen  werde.  Voraussetzung
  sei  ein  ausreichender  Bildungs=  und  Wirtschaftsstand  sowie
  einwandfreie  sittliche  Führung.  Pr.  5334.  Einl.  37.  Schutzgebietsgesetz
  §  4.  Verordnung  betr.  die  Rechtsverhältnisse  in  den
deutschen  Schutzgebieten  §  2.  REBl.  1900,  813,  1005.

3.  verliehen.  Das  Gesetz  spricht  hier  von  Verleihung  der  Uhl#l.,
nicht  von  Einbürgerung.  Dagegen  ist  in  §  38  auch  für  die
UnRA.  der  Ausdruck  Einbürgerung  gebraucht.  Man  wird  danach
annebmen  können,  daß  der  Sprachgebrauch  der  §8  33  und  34  keine
Besonderheit  hat  schaffen  wollen.  Erl.  1  zu  3.

4.  Ziffer  2.  Erl.  zu  §  13  und  Einl.  32—4.

§  4.

Einem  Ausländer,  der  im  Reichsdienst  angestellt  ist  und
seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Ausland  hat,  muß  auf
seinen  Antrag  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  verliehen
  werden,  wenn  er  ein  Diensteinkommen  aus  der
Reichskasse  bezieht;  sie  kann  ihm  verliehen  werden,  wenn
er  ein  solches  Einkommen  nicht  bezieht.

Weck,  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  9