Volltext : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

126  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  31.

Diese  Regelung  ist  im  R.  lebhaft  angefochten  worden.  K.  61
bis  63,  91—92;  Prot.  5332—3.  Man  hat  darauf  hingewiesen,
daß  bei  der  gewählten  Fassung  das  ausländische  Recht  entscheide.
Schließe  dieses  den  Verlust  der  fremden  St  A.  aus  oder  gelinge
es  dem  ehemaligen  Deutschen  nicht,  seine  fremde  St  A.  zu  beseitigen,
  so  sei  ihm  das  Recht  aus  §  31  verschlossen.  Die  Regierung
  hat  demgegenüber  darauf  hingewiesen,  daß  eine  Erweiterung
  des  Einbürgerungsrechts  voraussichtlich  nur  dazu  dienen
würde,  früheren  Deutschen,  die  in  dem  fremden  Staat  aus  zunächst
  günstigen  in  ungünstige  Verhältnisse  kämen,  ohne  Grund
den  Schutz  des  Deutschen  Reiches  zu  verschaffen.  Das  treffe  besonders
  für  ausländische  Staaten  mit  häufig  wechselnder  Parteiregierung
  zu.

Beantragt  war,  daß  der  Anspruch  aus  §  31  auch  dann  gegeben
sein  solle,  wenn  die  fremde  St  A.  erst  durch  den  Erwerb  der  R.
erlösche.  Der  Antrag  ist  abgelehnt  worden.  Uebrigens  würde
auch  bei  Annahme  dieses  Antrages  das  ausländische  Recht  maßgebend
  gewesen  sein,  da  die  Frage,  ob  mit  dem  Erwerb  der  RA.
die  fremde  St##.  erlösche,  stets  nur  nach  dem  Rechte  des  betroffenen
Auslandstaates  zu  entscheiden  wäre.

7.  Ausland.  Hier  ist  zu  beachten,  daß  die  Schutzgebiete  für  die
Zeit  bis  zum  15.  3.  1888  als  Ausland  gelten.  Schutzgebietsgesetz
  §  6.  Rel.  1888,  71.

8.  Absatz  2.  Die  Vorschrift  trifft  Fälle,  in  denen  nach  dem
Landesrecht  einzelner  Bundesstaaten  vor  dem  1.  1.  1871  —
dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  alten  Gesetzes  über  die  RA.  —
Angehörige  die  St  A.  durch  Aufenthalt  außerhalb  des  Staatsgebietes
  verloren  hatten,  ohne  eine  andere  deutsche  St  A.  erworben
zu  haben.  Der  Zusatz  für  die  einverleibten  Staaten  betrifft  in
erster  Reihe  Hannover.  Ueber  die  Dänenfrage  Erl.  9.

Die  Fassung  des  Abs.  2  dürfte  zu  eng  sein.  Das  Recht  ist
nur  den  ehemaligen  Angehörigen  des  Staates  gegeben,  erstreckt
sich  also  gemäß  §  16  Abs.  2  auf  deren  Abkömmlinge  nur  so  weit
sie  noch  kraft  elterlicher  Gewalt  vertreten  werden.  In  Frage
kommen  aber  nur  Ereignisse,  die  vor  dem  1.  1.  1871  liegen.  Die
Regelung  hat  hier  also  in  der  Hauptsache  Bedeutung  für  die  Kinder
derjenigen,  die  vor  mehr  als  40  Jahren  ihre  St  .  verloren
haben.  Es  erscheint  hier  besonders  ungerecht,  die  Fälle  verschieden
zu  behandeln,  je  nachdem  die  Eltern  noch  leben  oder  nicht.  Man
hätte  wohl  lieber  das  Recht  auf  die  Abkömmlinge  ausdehnen,  dafür
aber  seine  Geltendmachung  ähnlich  wie  für  §  30  zeitlich  beschränken
sollen.