Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. S8 88, 34. 129 
2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im In— 
land niedergelassen hat; dem ehemaligen Deutschen 
steht gleich, wer von ihm abstammt oder an indes 
Statt angenommen ist. 
1. Geschichte. Die V. enthielt nur eine Bestimmung, die 89 
des Schutzgebietsgesetzes entsprach. Die RK. hat gegen die Be- 
denken der Regierung die UR#A. erweitert und einen selbständigen 
Abschnitt im Gesetz eingestellt. Die Rechtsfragen der U#A. habe 
ich in der Einl. 22—4 sowie in den Erläuterungen zu den einzelnen 
Vorschriften 1 bis 32 des Gesetzes besprochen. Zu 33 bis 35 
sind nur die aus der Fassung dieser Vorschriften folgenden Be- 
sonderheiten erläutert. 
2. Eingeborene. Darunter sind zu verstehen außer den in den 
Schutzgebieten ansässigen Farbigen auch die diesen gleichgestellten 
Angehörigen fremder farbiger Stämme und Mischlinge. Sobald 
Eingeborene die Uhn A. erworben haben, sind sie Deutsche — §1 —, 
sobald sie eine fremde Stl. besitzen, gelten sie als Ausländer. 
Die Regierung hat im R. erklärt, daß Verleihung der U#. an 
Eingeborene nur ganz ausnahmsweise vorkommen werde. Voraus- 
setzung sei ein ausreichender Bildungs= und Wirtschaftsstand so- 
wie einwandfreie sittliche Führung. Pr. 5334. Einl. 37. Schutz- 
gebietsgesetz § 4. Verordnung betr. die Rechtsverhältnisse in den 
deutschen Schutzgebieten § 2. REBl. 1900, 813, 1005. 
3. verliehen. Das Gesetz spricht hier von Verleihung der Uhl#l., 
nicht von Einbürgerung. Dagegen ist in § 38 auch für die 
UnRA. der Ausdruck Einbürgerung gebraucht. Man wird danach 
annebmen können, daß der Sprachgebrauch der §8 33 und 34 keine 
Besonderheit hat schaffen wollen. Erl. 1 zu 3. 
4. Ziffer 2. Erl. zu § 13 und Einl. 32—4. 
§ 4. 
Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und 
seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf 
seinen Antrag die unmittelbare Reichsangehörigkeit ver- 
liehen werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der 
Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen werden, wenn 
er ein solches Einkommen nicht bezieht. 
Weck, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 9
	        
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