Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. S8 88, 34. 129
2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im In—
land niedergelassen hat; dem ehemaligen Deutschen
steht gleich, wer von ihm abstammt oder an indes
Statt angenommen ist.
1. Geschichte. Die V. enthielt nur eine Bestimmung, die 89
des Schutzgebietsgesetzes entsprach. Die RK. hat gegen die Be-
denken der Regierung die UR#A. erweitert und einen selbständigen
Abschnitt im Gesetz eingestellt. Die Rechtsfragen der U#A. habe
ich in der Einl. 22—4 sowie in den Erläuterungen zu den einzelnen
Vorschriften 1 bis 32 des Gesetzes besprochen. Zu 33 bis 35
sind nur die aus der Fassung dieser Vorschriften folgenden Be-
sonderheiten erläutert.
2. Eingeborene. Darunter sind zu verstehen außer den in den
Schutzgebieten ansässigen Farbigen auch die diesen gleichgestellten
Angehörigen fremder farbiger Stämme und Mischlinge. Sobald
Eingeborene die Uhn A. erworben haben, sind sie Deutsche — §1 —,
sobald sie eine fremde Stl. besitzen, gelten sie als Ausländer.
Die Regierung hat im R. erklärt, daß Verleihung der U#. an
Eingeborene nur ganz ausnahmsweise vorkommen werde. Voraus-
setzung sei ein ausreichender Bildungs= und Wirtschaftsstand so-
wie einwandfreie sittliche Führung. Pr. 5334. Einl. 37. Schutz-
gebietsgesetz § 4. Verordnung betr. die Rechtsverhältnisse in den
deutschen Schutzgebieten § 2. REBl. 1900, 813, 1005.
3. verliehen. Das Gesetz spricht hier von Verleihung der Uhl#l.,
nicht von Einbürgerung. Dagegen ist in § 38 auch für die
UnRA. der Ausdruck Einbürgerung gebraucht. Man wird danach
annebmen können, daß der Sprachgebrauch der §8 33 und 34 keine
Besonderheit hat schaffen wollen. Erl. 1 zu 3.
4. Ziffer 2. Erl. zu § 13 und Einl. 32—4.
§ 4.
Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und
seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf
seinen Antrag die unmittelbare Reichsangehörigkeit ver-
liehen werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der
Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen werden, wenn
er ein solches Einkommen nicht bezieht.
Weck, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 9