Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  31,  32.  127

Wer  staatlos  ist  und  von  dem  Rechte  des  §  30  Gebrauch  machen
kann,  soll  es  schleunigst  tun;  denn  mit  seinem  Tode  und  mit  der
Volljährigkeit  der  Kinder  erlischt  das  Recht  für  seine  Nachkommen.
Einl.  41—5  und  Erl.  6  zu  30.

9.  Die  Staatlosen  in  Nordschleswig.  Im  R.  hat  sich  die  Erörterung
  sehr  eingehend  mit  den  Staatlosen  in  Nordschleswig  befaßt.
  KB.  34—38.  Pr.  276  —8,  282,  284,  5273—4,  5276—7,
5280,  5318—22,  5329—30,  5762—63,  5769—71,  5773.

Für  die  ehemaligen  Bürger  Schleswig-Holsteins,  der  als  einverleibter
  Staat  anzusehen  ist,  KB.  63,  gilt  §  31  Abs.  2.  Auch
hier  liegen  die  Ungleichheiten  in  der  Behandlung  der  Kinder  vor,
die  in  Einl.  41—5  und  Erl.  8  dargestellt  sind.

S.  auch  §  12.

10=  es  Wirkung  auf  Fran  und  Kinder  bestimmt  sich  nur  nach
8  l

11.  Rechtsmittel.  In  allen  Fällen  der  Ablehnung  ist  Rekurs
gegeben.  §  40.

12.  Kostenfreiheit  nach  §  38.

13.  Un  A.  Bei  Niederlassung  in  den  Schutzgebieten  ist  ein
Anspruch  auf  Erwerb  der  URA.  gegeben.

8  32.

Ein  militärpflichtiger  Deutscher,  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  im  Inland  weder  seinen
Wohnsitz  noch  seinen  dauernden  Aufenthalt  hat  und  vor
diesem  Zeitpunkt  das  neunundzwanzigste,  aber  noch  nicht
das  dreiundvierzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,  verliert
seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Ablauf  zweier  Jahre,
sofern  er  innerhalb  dieser  Frist  keine  endgültige  Entscheidung
  über  seine  Dienstverpflichtung  herbeigeführt  hat.

Ein  fahnenflüchtiger  Deutscher  der  im  §  26  Abs.  2  bezeichneten
  Art,  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen
dauernden  Aufenthalt  hat  und  vor  diesem  Zeitpunkt  das
dreiundvierzigste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  verliert
  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Ablauf  zweier