Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. 151 
1. den Ungehorsam gegen besondere Verfügungen der 
Staatsgewalt — insbesondere bei verbotenem Ein- 
tritt in fremden Staatsdienst, 
so in D, F, It, N, O, Sp, U, 
2. den Erwerb einer fremden St.. 
so in B, Dä, D, Fr, G, J, It, N, O, Sp, V. 
Einschränkungen des zu 2 genannten Grundsatzes bestehen in 
F und J mit Rücksicht auf die Wehrpflicht, in D dahin, daß 
nur der auf Antrag erfolgende Erwerb einer fremden St A. das 
deutsche Bürgerrecht vernichtet, und daß Ausnahmen nach § 25 
Abs. 2 Röt. gemacht werden können. 
Eiue Entlassung aus der StA. ist in Dä, D, J, O, R, 
Sch und U ausgebildet, aber mit Rücksicht auf die Wehrpflicht 
eingeschränkt. 
Einen Verzicht auf die St A. kennen It und die V. In 
B, F, G, O und U können nur solche Staatsbürger verzichten, 
die zugleich eine fremde St A. besitzen oder besessen haben. 
D ist der erste Staat, der mit der Verletzung der Wehr- 
pflicht den Verlust des Bürgerrechts verbindet. Dagegen hat 
D jetzt die bisher bestehende Vorschrift beseitigt, daß zehn- 
jähriger Aufenthalt im Ausland bei Versäumung der 
Eintragung in die Konsularmatrikel die RA. aufhebe. Eine 
ähnliche Vorschrift besteht noch in N, O, Sp, U und V.
	        
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