248 Verhütung des Feuers.
Insbesondere aber bleiben die Polizeibehörden dafür verantwortlich, daß bei
der Aufführung neuer Schornsteine keine Abweichung von den vorstehenden Vorschriften
geduldet und daß etwa schon vorhandener vorschriftswidriger Konstruktion
sobald dieselbe bei den allgemeinen Revisionen oder in Folge der Anzeigen der
Schornsteinfeger zur Kenntniß gelange, unverzüglich abgeholfen wird. (Anweisung
d. Reg. z. Merseburg vom 4. Januar 1864, A.-Bl., S. 23.)
§ 2. Da übrigens das Selbstentzünden der engen Schornsteine nur dann
entsteht, wenn sich der Glanzruß bereits in hohem Grade angesetzt hat, und dieser
Gefahr nur durch wiederholtes Fegen vorgebeugt werden kann, so kann der Schornsteinfeger
dafür verantwortlich gemacht werden, daß sich der Glanzruß nicht in dem
Maße anhäuft, daß eine Selbstentzündung stattfindet. (Bek. d. Reg. z. Merseburg
vom 23. Februar 1868, A.-Bl., S. 64.) "6
2) Einrichlung von Pehrbezirken.
8 3. Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger
gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder eingerichtet werden,
die höhere Verwaltungsbehörde, soweit nicht Privatrechte entgegenstehen, befugt, die
Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne daß deshalb den Bezirks-Schornsteinfegern
ein Widerspruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
(§ 39 d. Gewerbeordn.)
§ 4. Jeder Hauswirth auf dem platten Lande soll verbunden sein, die
Schornsteine bei gewöhnlicher Feuerung wenigstens drei Mal jährlich, Februar,
Juni und November, kehren zu lassen. Auch in den Städten darf nicht weniger
als drei Mal jährlich gefegt werden. (Verordn. d. Reg. z. Merseburg #om 23. November
1846, A.-Bl., S. 247.)
3) Anlage von Stubenösen und Bauchrähren.
§ 5. Zur Verhütung der in neuerer Zeit durch die feuergefährliche Anlage
der Stubenöfen und Rauchröhren entstandenen Brände, hat die königliche Regierung
zu Merseburg auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 für den
ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirks verordnet, was folgt:
Stubenöfen müssen entfernt bleiben:
A. von nicht massiven Wänden
a) 6 Zoll, wenn die Holzwände ½ Stein stark verblendet sind,
b) 14 Fuß von gerohrten und geputzten Fachwerks= oder Holzwänden,
c) 3 Fuß von mit Tafelwerk bekleideten Wänden und von Holzwänden;
B. von nicht massiven Decken
a) 2 Fuß, wenn die Decken gerohrt und geputzt ist,
b) 4 Fuß, wenn die Decke aus Holz besteht.
Rauchröhren dürfen durch nichtmasssoe Wände nur in der Weise geleitet
werden, daß das Fachwerk, durch dessen Mitte die Rauchröhre gelegt werden soll,
* mit Ziegeln ausgemauert wird und mindestens 3 Fuß in's Gevierte im Lichten
erhält. „
Wegen Zuwiderhandlungen hiergegen verfallen sowohl die Bauherren als auch
der den Bau ausführende Handwerker in eine Polizeistrafe bis zu 10 Thlr.
oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. (Verordn. d. Reg. z. Merseburg vom
27. März 1869, A.-Bl., S. 79.)
4) Perstellung von Osenunterlagen.
8 6 Zu dem Ende hat die Regierung zu Merseburg Folgendes bestimmt: