Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

248  Verhütung  des  Feuers.

Insbesondere  aber  bleiben  die  Polizeibehörden  dafür  verantwortlich,  daß  bei
der  Aufführung  neuer  Schornsteine  keine  Abweichung  von  den  vorstehenden  Vorschriften
  geduldet  und  daß  etwa  schon  vorhandener  vorschriftswidriger  Konstruktion
sobald  dieselbe  bei  den  allgemeinen  Revisionen  oder  in  Folge  der  Anzeigen  der
Schornsteinfeger  zur  Kenntniß  gelange,  unverzüglich  abgeholfen  wird.  (Anweisung
d.  Reg.  z.  Merseburg  vom  4.  Januar  1864,  A.-Bl.,  S.  23.)

§  2.  Da  übrigens  das  Selbstentzünden  der  engen  Schornsteine  nur  dann
entsteht,  wenn  sich  der  Glanzruß  bereits  in  hohem  Grade  angesetzt  hat,  und  dieser
Gefahr  nur  durch  wiederholtes  Fegen  vorgebeugt  werden  kann,  so  kann  der  Schornsteinfeger
  dafür  verantwortlich  gemacht  werden,  daß  sich  der  Glanzruß  nicht  in  dem
Maße  anhäuft,  daß  eine  Selbstentzündung  stattfindet.  (Bek.  d.  Reg.  z.  Merseburg
vom  23.  Februar  1868,  A.-Bl.,  S.  64.)  "6

2)  Einrichlung  von  Pehrbezirken.

8  3.  Die  Landesgesetze  können  die  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger
  gestatten.  Jedoch  ist,  wo  Kehrbezirke  bestehen  oder  eingerichtet  werden,
die  höhere  Verwaltungsbehörde,  soweit  nicht  Privatrechte  entgegenstehen,  befugt,  die
Kehrbezirke  aufzuheben  oder  zu  verändern,  ohne  daß  deshalb  den  Bezirks-Schornsteinfegern
  ein  Widerspruchsrecht  oder  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zusteht.
(§  39  d.  Gewerbeordn.)

§  4.  Jeder  Hauswirth  auf  dem  platten  Lande  soll  verbunden  sein,  die
Schornsteine  bei  gewöhnlicher  Feuerung  wenigstens  drei  Mal  jährlich,  Februar,
Juni  und  November,  kehren  zu  lassen.  Auch  in  den  Städten  darf  nicht  weniger
als  drei  Mal  jährlich  gefegt  werden.  (Verordn.  d.  Reg.  z.  Merseburg  #om  23.  November
  1846,  A.-Bl.,  S.  247.)

3)  Anlage  von  Stubenösen  und  Bauchrähren.

§  5.  Zur  Verhütung  der  in  neuerer  Zeit  durch  die  feuergefährliche  Anlage
der  Stubenöfen  und  Rauchröhren  entstandenen  Brände,  hat  die  königliche  Regierung
zu  Merseburg  auf  Grund  des  §  11  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  für  den
ganzen  Umfang  ihres  Verwaltungsbezirks  verordnet,  was  folgt:

Stubenöfen  müssen  entfernt  bleiben:

A.  von  nicht  massiven  Wänden
a)  6  Zoll,  wenn  die  Holzwände  ½  Stein  stark  verblendet  sind,
b)  14  Fuß  von  gerohrten  und  geputzten  Fachwerks=  oder  Holzwänden,
c)  3  Fuß  von  mit  Tafelwerk  bekleideten  Wänden  und  von  Holzwänden;
B.  von  nicht  massiven  Decken
a)  2  Fuß,  wenn  die  Decken  gerohrt  und  geputzt  ist,
b)  4  Fuß,  wenn  die  Decke  aus  Holz  besteht.

Rauchröhren  dürfen  durch  nichtmasssoe  Wände  nur  in  der  Weise  geleitet
werden,  daß  das  Fachwerk,  durch  dessen  Mitte  die  Rauchröhre  gelegt  werden  soll,
*  mit  Ziegeln  ausgemauert  wird  und  mindestens  3  Fuß  in's  Gevierte  im  Lichten
erhält.  „

Wegen  Zuwiderhandlungen  hiergegen  verfallen  sowohl  die  Bauherren  als  auch
der  den  Bau  ausführende  Handwerker  in  eine  Polizeistrafe  bis  zu  10  Thlr.
oder  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe.  (Verordn.  d.  Reg.  z.  Merseburg  vom
27.  März  1869,  A.-Bl.,  S.  79.)

4)  Perstellung  von  Osenunterlagen.

8  6  Zu  dem  Ende  hat  die  Regierung  zu  Merseburg  Folgendes  bestimmt: