Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung. 33 
einzuführen. Ansätze zu einem solchen zeigen sich aller- 
dings in den Vorschriften 12 und 24. 
Einstweilen bildet die Grundlage für das Bürgerrecht 
des deutschen Kindes nur die Abstammung. Die besonderen 
Vorschriften sind enthalten in § 4, 5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 
Ziffer 1, 9 Abs. 2, 11, 13, 16 Abs. 2, 19, 22 Abs. 1 
Ziffer 1, 23 Abs. 2, 25, 29, 32 Abs. 3, 33 Ziffer 2. 
So lange das eheliche Kind minderjährig ist, folgt es der 
St A. seines Vaters. Das uneheliche Kind erwirbt zwar nach 
§ 4 durch die Geburt die St A. der Mutter, folgt aber gemäß 
§ 16 Abs. 2 nicht den späteren Anderungen derselben. 
Vom 16. Lebensjahre ab haben Minderjährige ein selb- 
ständiges Antragsrecht für Aufnahme und Einbürgerung, 
dagegen nicht für die Entlassung. § 7, 8, 19. 
Wer als Minderjähriger entlassen worden ist, muß auf 
seinen Antrag nach § 11 innerhalb zweier Jahre nach 
Volljährigkeit in dem Bundesstaat seiner Niederlassung 
eingebürgert werden. Bei Niederlassung in einem Schutz- 
gebiet besteht Anspruch auf die URA. 8 35 und 11. 
Bedauerlich ist das Fehlen einer Übergangsbestimmung. 
Die Legitimation wirkt auf die St A. des Kindes, 
wenn der Vater eine andere St A. hat als das Kind. 
§ 5 und 17 Ziffer 5. 
Über die Annahme an Kindes statt s. Erläuterung 5 
zu § 5, über uneheliche Kinder, Findelkinder und 
Kinder von Staatlosen die Erläuterungen zu § 4. 
Die Stellung der Kinder ehemaliger Deutscher ist 
in der Einleitung S. 41—5 besprochen. 
Für die weitere Ausbildung des Staatsbürgerrechts der 
Kinder möchte eine Zusammenstellung der Unterscheidungen, 
die das RSt. macht, von Wert sein. Das Geser sagt: 
Weck, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.
	        
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