Einleitung. 33
einzuführen. Ansätze zu einem solchen zeigen sich aller-
dings in den Vorschriften 12 und 24.
Einstweilen bildet die Grundlage für das Bürgerrecht
des deutschen Kindes nur die Abstammung. Die besonderen
Vorschriften sind enthalten in § 4, 5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1
Ziffer 1, 9 Abs. 2, 11, 13, 16 Abs. 2, 19, 22 Abs. 1
Ziffer 1, 23 Abs. 2, 25, 29, 32 Abs. 3, 33 Ziffer 2.
So lange das eheliche Kind minderjährig ist, folgt es der
St A. seines Vaters. Das uneheliche Kind erwirbt zwar nach
§ 4 durch die Geburt die St A. der Mutter, folgt aber gemäß
§ 16 Abs. 2 nicht den späteren Anderungen derselben.
Vom 16. Lebensjahre ab haben Minderjährige ein selb-
ständiges Antragsrecht für Aufnahme und Einbürgerung,
dagegen nicht für die Entlassung. § 7, 8, 19.
Wer als Minderjähriger entlassen worden ist, muß auf
seinen Antrag nach § 11 innerhalb zweier Jahre nach
Volljährigkeit in dem Bundesstaat seiner Niederlassung
eingebürgert werden. Bei Niederlassung in einem Schutz-
gebiet besteht Anspruch auf die URA. 8 35 und 11.
Bedauerlich ist das Fehlen einer Übergangsbestimmung.
Die Legitimation wirkt auf die St A. des Kindes,
wenn der Vater eine andere St A. hat als das Kind.
§ 5 und 17 Ziffer 5.
Über die Annahme an Kindes statt s. Erläuterung 5
zu § 5, über uneheliche Kinder, Findelkinder und
Kinder von Staatlosen die Erläuterungen zu § 4.
Die Stellung der Kinder ehemaliger Deutscher ist
in der Einleitung S. 41—5 besprochen.
Für die weitere Ausbildung des Staatsbürgerrechts der
Kinder möchte eine Zusammenstellung der Unterscheidungen,
die das RSt. macht, von Wert sein. Das Geser sagt:
Weck, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.