Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

36 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Bei Niederlassung im Auslande dagegen besteht nur 
die Möglichkeit des Erwerbes 
1. der St A. des Bundesstaats, dem die Frau 
früher angehört hat — § 13 —, 
2. der UA. unbeschränkt nach § 33, 2. 
Ohne ihre Zustimmung darf die deutsche Frau nicht 
mehr aus ihrer StA. oder URA. entlassen werden. 
8 17, 35. 
Die St A. der Frau betreffen die Vorschriften 6, 7, 10, 
16, 18, 23, 25, 29, 32, 35 und 40 des Gesetzes. 
Die St A. juristischer Personen. 
In der RK. hatte man die Frage angeregt, wie es mit 
der St A. der juristischen Personen — Vereine, Gesell- 
schaften usw. — bestellt sei. Die Regierung hat sich auf 
die Antwort beschränkt, besondere Bestimmungen seien 
nicht erforderlich. Die Bedeutung der Frage liege auf 
dem Gebiet der Schutzgewährung gegenüber dem Ausland. 
Es werde nach bestimmten völkerrechtlichen Grundsätzen 
verfahren, die zum Teil in der Konsulargerichtsordnung 
niedergelegt seien. K B. 70. 
So einfach, wie es hiernach erscheint, dürfte die Sache 
nicht liegen. Die Beteiligung deutschen Geldes an aus- 
ländischen Unternehmungen und die des ausländischen an 
deutschen wächst dauernd; ebenso nimmt die Rechtsform 
der juristischen Person als Grundlage für die Verteilung 
des Kapitalgewinnes immer mehr an Bedeutung zu. Daher 
gehört die Regelung der St A. der juristischen Personen 
zu den wichtigsten Aufgaben des Staats= und Verwaltungs- 
rechts unserer Zeit.
	        
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