Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  56.  399

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1918.  .
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  25.  März  1918.
Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Notreifeprüfungen  und  vorzeitige  Versetzungen
  an  den  höheren  Lehranstalten.

 

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1918,  betreffend  Notreifeprüfungen  und
vorzeitige  Versetzungen  an  den  höheren  Lehranstalten.

Für  die  Abhaltung  von  Notreifeprüfungen  und  vorzeitigen  Versetzungen  an
den  höheren  Lehranstalten  nach  dem  Ostertermin  1918  sind  folgende  Bestimmungen
  maßgebend:

1.  Regelrecht  in  die  Oberprima  versetzte  Schüler  können  nach  der  Bekanntmachung
  vom  7.  März  1917  (Rbl.  Nr.  44)  zur  Notreifeprüfung
zugelassen  werden,  sobald  sie  infolge  der  Einberufung  ihrer  Jahresklasse
  zum  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  den  Gestellungsbefehl
des  Bezirkskommandos  erhalten  haben.  Das  Reifezeugnis  wird  ihnen
jedoch  erst  nach  der  tatsächlichen  Einstellung  in  das  Heer  oder  die
Marine  ausgehändigt.

2.  Schülern,  die  regelrecht  in  die  Unterprima  oder  Obersekunda  versetzt
worden  sind,  darf  im  Falle  ihrer  Einberufung  zum  Dienst  im  Heere
oder  in  der  Marine  (siehe  Ziffer  1),  sobald  sie  den  Gestellungsbefehl
des  Bezirkskommandos  erhalten  haben,  das  Zeugnis  über  die  vorzeitige
  Versetzung  nach  Oberprima  oder  Unterprima  ausgestellt  wer-87