Full text : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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dem  Reingewinne  (§.  22  sub  3)  zu.  Die  Höhe  derselben  ist  in  §.  578  geordnet.


Dagegen  werden  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  die  mit  der  Amtirung
verbundenen  Reisekosten,  Diäten  und  baaren  Auslagen  aus  der  Gesellschaftskasse
auf  jeden  Fall  vergütet.

Jedes  Mitglied  genießt  auf  die  Dauer  seines  Amtes  freie  Fahrt  auf  der
Bahn.

§.  51.
Vorsitzender.

Der  Aufsichtsrath  hat  alljährlich  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  zu
wählen.

Der  Vorsitzende  hat  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  sobald  und  so  oft  es
die  zu  erledigenden  Geschäfte  erheischen,  oder  mindestens  zwei  Mitglieder  des  Aufsichtsraths
  darauf  antragen,  zu  Sitzungen  einzuladen,  in  diesen  den  Vortrag  zu
halten,  das  Protokoll,  so  wie  die  sonstigen  Ausfertigungen  mit  einem  zweiten  Mitgliede
  zu  unterschreiben,  resp.  zu  signiren  und  die  Reinschriften  der  vom  Aussichtsrathe
  ausgehenden  Schriftstücke  unterschriftlich  zu  vollziehen.  Er-  kann  aus  der
Mitte  des  Aufsichtsraths  für  einzelne  Geschäfte  Deputationen  ernennen.

*  52.
Beschlüsse.
Der  Aufsichtsrath  kann  nur  dann  gültige  Beschlüsse  fassen,  wenn  mindesteus
fünf  Mitglieder  anwesend  sind.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

Wird  bei  Wahlen  durch  zweimaliges  Abstimmen  absolute  Majorität  nicht  erlangt,
  so  entscheidet  bei  der  dritten  Abstimmung  relative  Stimmenmehrheit.

§.  53.
Protofkoll.

Zur  Aufnahme  der  Protokolle  über  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des
Aufsichtsraths,  sowie  zur  Entwerfung  der  nöthigen  Anfertigungen  kann  der  Aufsichtsrath
  einen  Notar  oder  Beamten  zuziehen  und  verwenden,  welcher  aus  der  Gesellschaftskasse
  zu  remuneriren  ist.