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dem Reingewinne (§. 22 sub 3) zu. Die Höhe derselben ist in §. 578 geordnet.
Dagegen werden den Mitgliedern des Aufsichtsraths die mit der Amtirung
verbundenen Reisekosten, Diäten und baaren Auslagen aus der Gesellschaftskasse
auf jeden Fall vergütet.
Jedes Mitglied genießt auf die Dauer seines Amtes freie Fahrt auf der
Bahn.
§. 51.
Vorsitzender.
Der Aufsichtsrath hat alljährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu
wählen.
Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Aufsichtsraths, sobald und so oft es
die zu erledigenden Geschäfte erheischen, oder mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsraths
darauf antragen, zu Sitzungen einzuladen, in diesen den Vortrag zu
halten, das Protokoll, so wie die sonstigen Ausfertigungen mit einem zweiten Mitgliede
zu unterschreiben, resp. zu signiren und die Reinschriften der vom Aussichtsrathe
ausgehenden Schriftstücke unterschriftlich zu vollziehen. Er- kann aus der
Mitte des Aufsichtsraths für einzelne Geschäfte Deputationen ernennen.
* 52.
Beschlüsse.
Der Aufsichtsrath kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn mindesteus
fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Wird bei Wahlen durch zweimaliges Abstimmen absolute Majorität nicht erlangt,
so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit.
§. 53.
Protofkoll.
Zur Aufnahme der Protokolle über die Verhandlungen und Beschlüsse des
Aufsichtsraths, sowie zur Entwerfung der nöthigen Anfertigungen kann der Aufsichtsrath
einen Notar oder Beamten zuziehen und verwenden, welcher aus der Gesellschaftskasse
zu remuneriren ist.