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Kinder, deren Schulpflicht nach den bestehenden Bestimmungen im Laufe des Schul-
jahres (-halbjahres) vor dem allgemeinen Schulentlassungstermin enden würde, ver-
pflichtet sein sollen, den Schulbesuch bis zu diesem Termin fortzusetzen; wo überhaupt keine
Vorschriften über die Beendigung der Schulpflicht bestehen, kann sie der Unterrichts-
minister erlassen. Für das ehemalige Kurfürstentum Hessen sind über die Schul-
pflichtigkeit der Kinder das Ausschreiben des Oberschulrates v. 2. Jan. 1818 2, die Ver-
ordnung v. 17. Febr. 1853 3 und die Gesetze v. 1. Aug. 19094 und 7. Aug. 19115
(betreffend Strafvorschriften) ergangen. In dem vormaligen Herzogtum Nassau besteht
zufolge der allgemeinen Schulordnung v. 6. Dez. 1817° (§§. 41—43) die Verpflich-
tung zum Besuch der Elementarschulen für alle Kinder vom Beginn des sechsten bis
zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre, mit Ausnahme der Fälle des Nachweises des
genügend erteilten Privatunterrichts oder des Besuches anderer Schulen; Strafbestim-
mungen enthält das Gesetz v. 1. Aug. 1909.7 Für die Herzogtümer Schleswig
und Holstein hat die allgemeine Schulordnung v. 24. Aug. 1814 8 (§. 31) vorge-
schrieben, daß alle Kinder zum Besuch der Elementarschulen vom Anfange des siebenten
bis zum vollendeten neunten Jahre pflichtig sind, und daß ebendieselbe Pflichtigkeit für
alle Kinder vom vollendeten neunten Jahre bis zur Konfirmation hinsichtlich des Besuches
der Hauptschulen besteht, ausgenommen wenn nachgewiesen wird, daß für ihren Unter-
richt anderweitig gehörig gesorgt wird.
Die preußische Regierung hat mit den Regierungen der Bundesstaaten Sachsen,
Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-
Strelitz, Oldenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha,
Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer Linie, Reuß
jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, sowie mit Elsaß= Loth-
ringen übereinkommen dahin geschlossen, daß die dem preußischen Staate angehörenden
Kinder, welche sich in einem der bezeichneten Staaten aufhalten, ebenso die einem der letz-
teren angehörenden Kinder, welche sich im preußischen Staate aufhalten, nach Maßgabe der
im Lande (Orte) des Aufenthaltes bestehenden Gesetze wie Inländer zum Besuche der
Schule herangezogen werden sollen, daß dieser Schulzwang sich nicht nur auf die eigent-
liche Elementarschule (Volksschule), sondern, wo daneben eine Fortbildungsschule mit
obligatorischem Charakter besteht, auch auf diese erstrecke, daß jedoch Kinder, welche sich
durch ein Zeugnis der zuständigen heimischen Schulbehörde darüber ausweisen, daß sie
der Schulpflicht ihres Heimatstaates vollständig Genüge geleistet haben, von fernerem
Schulbesuch zu entbinden sind, auch wenn das am Ort ihres Aufenthaltes geltende Gesetz
eine größere Ausdehnung des obligatorischen Unterrichts vorschreibt.?
Organisation und Beaufsichtigung.
S. 137.
VI. Organisation und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens. 10
I. Die Verfassungsurkunde nimmt das Aufsichtsrecht über Schule und Unter-
richtswesen überhaupt ausschließlich und ohne alle Einschränkung für den Staat in
1 Vgl. Min. Erl. v. 15. Aug. 1905, Z. U. V.,
S. 634; v. 2. Jan. 1913, Z. U. V. 1913, S. 263.
Nach letzterem Erlaß endet die Schulpflichtder katho-
lischen Kinder in den Regierungsbezirken Hannover,
Hildesheim, Lüneburg und Stade mit dem auf
die Vollendung des 14. Lebensjahres folgenden
allgemeinen Schulentlassungstermin.
* G. S. für Kurhessen 1818, S. 7
3 Ebenda 1853, S. 9.
4 G. S., S. 734.
5 G. S., S. 205.
6 Verordn. Samml. für das Herzogt. Nassau,
Bd. III, S. 294; Verordn. Bl. S. 57.
7 G. S., S. 734.
s Chronol. Samml. der Verordn. und Ver-
fügungen für die Herzogt. Schleswig und Holstein
1814, S. 112 ff. Vgl. auch v. Bremen a. a. O.,
S. 601 f.
" Vgl. Min. Erl. v. 13. Nov. 1876 (M. Bl.
d. i. Verw. 1876, S. 272; v. Bremen a. a. O., S.
598 ff. Die Rechtsverbindlichkeit dieser Verein-
barung ist nicht unbestritten. Vgl. Löning im
Jahrb. d. öffentl. R. d. G. III, S. 107, Note 1;
Anschütz a. a. O., S. 386. Mangels solchen
Gegenseitigkeitsvertrages stellt der Besuch einer
nichtpreußischen Schule keine Erfüllung der Schul-
pflicht dar.
10 Anschütz, Verf. Urk. I, S. 399 ff., 431 ff.