Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. 47
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
vom 22. Juli 1913.
— Rl. 1913, 583 —
Der Name des Gesetzes vom 1. 6. 1870 war: Gesetz
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und
Staatsangehörigkeit. Der Regierungsentwurf hat die
Fassung Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz
gewählt mit der Begründung, sie entspreche dem heutigen
Sprachgebrauch.
Ein Gesetz, das die ganze deutsche Welt umspannt wie
das vorliegende, bedarf eines kurzen, eindringlichen Namens.
Ich schlage vor: Bürgerrechtsgesetz. Bürgerrecht
entspricht der Rechtslage wie der Fassung des Gesetzes,
das die Aufnahme von Ausländern als Einbürgerung be-
zeichnet.
Die Aenderung des Namens ist umso unbedenklicher,
als auch hier die Ueberschrift keine Gesetzeskraft hat, weil
sie vor der Verkündungsformel steht.
Das Abkürzungszeichen RSt. für die Anführung
des Gesetzes ist den Anfangsbuchstaben von Reichs= und
Staatsangehörigkeit entnommen und dürste dem vom
deutschen Juristentag früher vorgeschlagenen Zeichen St##
vorzuziehen sein, weil es kürzer ist und sowohl auf die
Staats= wie auf die Reichsangehörigkeit hindeutet.