Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 2, 3. 49 
1. Elsaß-Lothringen. Die staatsrechtliche Stellung der Reichs- 
lande darzustellen, überschreitet den Rahmen dieses Werkes. Für 
das vorliegende Gesetz steht E.-L. den Bundesstaaten gleich. 
Einl. 23. 
2. Schutzgebiete. Einl. 37 und Erl. zu 3, 6, 7, 9, 19, 22, 
26, 28, 30, 30 a, 33. 
Zweiter Abschnitt. 
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 
83. 
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird 
erworben 
1. durch Geburt (8 4), 
.p durch Legitimation (8 5), 
. durch Eheschließung (8 6), 
.für einen Deutschen durch Aufnahme (88 7, 14, 16), 
.für einen Ausländer durch Einbürgerung (88 8 bis 16), 
8 
. 
1. Geschichte. Das neue Gesetz bringt einige Aenderungen der 
Fassung. Es sagt: 
Geburt statt Abstammung, 
Eheschließung statt Verheiratung, 
Einbürgerung statt Naturalisation. 
Die V. hatte die Unterscheidung zwischen Aufnahme und 
Naturalisation fallen gelassen und nur von Aufnahme gesprochen. 
Der R. hat die Unterscheidung wieder eingeführt und Natu- 
ralisation durch Einbürgerung ersetzt. Bei der URA. — 833 — 
hat man den Ausdruck Verleihung gewählt, während §§ 38 + 34 
auch bei der UsrA von Einbürgerung sprechen. Es were 
wohl — bei der Gleichheit der Rechtsfolgen — einfacher und 
zweckmäßiger gewesen, nach dem Vorschlage der V. nur den kurzen 
und der Gestaltung des Rechts am meisten entsprechenden Begriff: 
Aufnahme festzulegen. Einl. 29. 
2. Andere Erwerbsgründe. Die St. kann außer den im 
Gesetz genannten Fällen auf Grund von Staatsverträgen erworben 
werden, und zwar: 
1. bei Gebietsabtretungen, 
Beispiele: Elsaß-Lothringen 1871 und Helgoland 1890, 
Weck, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.