Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

50 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 8, 4. 
2. durch Option, d. h. Erklärung der Annahme einer 
Staatsangehörigkeit. 
Beispiel: Der von 1875 bis 1897 geltende Staats- 
vertrag zwischen Deutschland und Costa Rica. 
Zurzeit gibt es keinen Staatsvertrag, der für Deutschland die 
Option zuläßt. 
Ersitzung der StdA. gibt es in Deutschland nicht mehr, für 
Preußen seit dem Gesetz vom 31. 12. 1842. 
3. Austellung als Beamter ist zwar ein selbständiger Erwerbs- 
grund, wird aber vom Gesetz nur als ein besonderer Fall der 
Aufnahme oder Einbürgerung aufgefaßt. 88§ 14, 15, 34. 
4. UR A. Nach § 35 ist § 3 auf die Uh A. entsprechend an- 
zuwenden. Daraus ergibt sich, daß die URA. erworben wird durch: 
1. Verleihung nach 33, 34, 
2. Abstammung (4) von einem 
3. Legitimation (5) durch einen Mann, der die uga. 
4. Eheschließung (6) mit einem esitzt, 
5. Abstammung (4) von der die URA. besitzenden Mutter 
(fUr uneheliche Kinder). 
Die St A. in einem Bundesstaate erwirbt ein Besitzer 
der URA.: 
1. durch Legitimation — sofern der Vater die StA. besitzt —, 
2. durch Eheschließung — der Mann gehört einem Bundes- 
statt an, die Frau hat die UK A. — 
3. durch Aufnahme, die nach § 7 erteilt werden muß. 
5. Wohnsitz und StA. Das alte Gesetz sagte in § 12 aus- 
drücklich, der Wohnsitz begründe die StA. nicht. Diese Be- 
stimmung ist als überflüssig, weil selbstverständlich, fortgelassen. 
Bei den Beratungen im R. sind mehrfach Anträge gestellt 
worden, die den Wohnsitz oder wenigstens den Unterstützungs- 
wohnsitz als Erwerbsgrund für die St A. verlangten. Die An- 
träge sind abgelehnt. Deutschland ist damit im Gegensatze zu den 
meisten großen Staaten bei der Ablehnung des Bodenrechts ver- 
blieben und kennt nur das Blutsrecht. Einl. 32. 
6. Mehrfache St A. Einleitung 27. 
7. Eiasluß des gleichzeitiges Besitzes fremder StA. Ein- 
leitung 2 
8 4. 
Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines 
Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.