Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1061  —
Dusseldorfer  Stadt-Obligation
Litltr.  E.  .  .  .  ..
(Stadtwappen.)
uͤber

Einhundert  Thaler  Kuraut.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegiunt  vom  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
hierzu  ausdrücklich  ermächtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der  Inhaber
dieser  Obligation  die  Summe  von
Einhundert  Thalern  Kurant,

deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeinde  Düsseldorf  zu  fordern  hat.

Die  auf  fünf  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  1.  Mai  und
1.  November  jeden  Jahres  fällig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten
  halbjährigen  Zinskupons  gezahlt.  Das  Kapital  wird  durch  Ankauf  oder
Verloosung  berichtigt  werden,  weshalb  eine  Kündigung  Seitens  des  Gläubigers
nicht  zulässig  ist.

Die  näheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
enthalten.

Duͤsseldorf,  am  .  .ten  .  18..
Der  Oberbuͤrgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.
N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.
(Eigenhändige  Unterschrift.)  (Eigenhändige  Unterschriften.)
Eingetragen  Kontrolbuch  (Hierzu  sind  die  Kupons  Serie  ..  .  .  .  .  ..
Fol.  ..  ...  nebst  Talon  ausgereicht.)

Der  städtische  Sekretariatsbeamte.  Der  Stadtrentmeister.
(Eigenhändige  Unterschrift.)  (Eigenhändige  Unterschrift.)
(Rückseite.)

Drioilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
DOüfseldorf  V.  Seric  im  Getrage  von  260,000  Thalern.  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

(Folgt  der  Abdruck  des  Privilegiums.)

(Nr.  7505.)  Se.