Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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dossanten  und  der  Aussteller  wechselmäßig  verpflichtet,  gegen  Aushändigung  des,
Mangels  Annahme  aufgenommenen  Protestes  genügende  Sicherheit  t•  zu
leisten,  daß  die  Bezahlung  der  im  e  berschriebenen  Summe  oder  des  nicht
angenommenen  Betrages,  sowie  die  Erstattung  der  durch  die  Richtannahme  veranlaßten
  Kosten  am  Verfalltage  erfolgen  werde.

Jedoch  sind  diese  Peofenen  auch  befugt,  auf  ihre  Kosten  die  schuldige
Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  anderen,  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten
  Behörde  oder  Anstalt  niederzulegen.

Artikel  26.

Der  Remittent,  so  wie  jeder  Indossatar  wird  durch  den  Besitz  des,  Mangels
  Annahme  aufgenommenen  Protestes  ermächtigt,  von  dem  Aussteller  und
den  übrigen  Vormännern  Sicherheit  zu  fordern  und  im  Wege  des  Wechhselprozesses
  darauf  zu  klagen.

Der  Regreßnehmer  ist  hierbei  an  die  Folgeordnung  der  Indofsamente  und
die  einmal  getroffene  Wahl  nicht  gebunden.  -

Der  cibringung  des  Wechsels  und  des  Nachweises,  daß  der  Regreßnehmer
seinen  Nachmännern  selbst  Sicherheit  bestellt  habe,  bedarf  es  nicht.

Artikel  27.

Die  bestellte  Sicherheit  haftet  nicht  blos  dem  Regreßnehmer,  sondern  auch
allen  übrigen  Nachmännern  des  Bestellers,  insofern  sie  gegen  ihn  den  Regreß
auf  Sicherstellung  nehmen.  Dieselben  sind  weitere  Sicherheit  zu  verlangen  nur
in  dem  Falle  berechtigt,  wenn  sie  gegen  die  Art  oder  Größe  der  bestellten  Sicherheit
  Einwendungen  zu  begründen  vermögen.

Artikel  28.
Die  bestellte  Sicherheit  muß  zurückgegeben  werden:
1)  sobald  die  vollständige  Annahme  des  Wechsels  nachträglich  erfolgt  ist;
2)  wenn  gegen  den  Regreßpflichtigen,  welcher  sie  bestellt  hat,  binnen  Jahresfrist,
  vom  WVerfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet,  Jahlung  aus  dem
Wechsel  nicht  geklagt  worden  ist;
3)  wenn  die  Jahlung  des  Wechsels  erfolgt  oder  die  Wechselkraft  desselben
erloschen  ist.
2.  Wegen  Unsicherheit  des  Acceptanten.
Artikel  29.

Ist  ein  Wechsel  ganz  oder  theilweise  angenommen  worden,  so  kann  in
Betreff  der  acceptirten  Summe  Sicherheit  nur  gefordert  werden:

1)  wenn  über  das  Vermögen  des  Acceptanten  der  Konkurs  (Debitverfahren,
Falliment)  eröffnet  worden  ist  oder  der  Acceptant  auch  nur  seine  Zahlungen

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