Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

174 C. Zugehörige Gesetze. 
Anderseits fehlt im Reichsmilitärgesetze jede Handhabe, Staatlose, 
die früher nicht Deutsche waren und die sich im Reichsgebiet oder in 
seinen Schutzgebieten aufhalten, zur Wehrpflicht heranzuziehen. Es er- 
scheint nur eine gerechte Forderung, diese Leute, die alle Vorteile des 
Aufenthalts im Inland genießen, nicht von der Wehrpflicht auszunehmen. 
Ebenso bedarf es auch fernerhin einer Bestimmung, daß ehemalige Deutsche 
zur Wehrpflicht herangezogen werden können, welche die Reichsangehörig- 
keit infolge Nichterfüllung der Wehrpflicht nach § 26 Abs. 1 und 2 des 
R. u. St Ges. verloren haben und ohne Wiederaufnahme im Sinne des 
Abs. 3 des genannten Paragraphen in das Reichsgebiet zurückkehren. 
Ein neuer § 11 des Reichsmilitärgesetzes faßt dann zweckmäßig alle im 
Inland befindlichen Staatlosen zusammen und unterwirft sie denselben 
Bestimmungen, denen Reichsangehörige unterliegen, die nach geltendem 
Rechte bis zum 45. Lebensjahre wehrpflichtig und, wenn bis dahin nicht 
endgültig über ihre Dienstverpflichtung entschieden ist, auch militär- 
pflichtig bleiben. Immerhin wird es angebracht sein, die Dienstpflicht 
der Staatlosen nicht als eine unbedingte, sondern nur als eine den 
Behörden offenstehende Möglichkeit der Inanspruchnahme festzusetzen, 
neben der die andere Möglichkeit der Ausweisung bestehen bleibt. 
Im militärischen Interesse liegt es durchaus nicht, nun jeden 
Staatlosen zum aktiven Dienste in das Heer einzustellen. Alle frag- 
würdigen Elemente müssen von vornherein davon ausgeschlossen bleiben. 
Aber in Fällen, in denen z. B. junge Leute im wehrpflichtigen Alter 
oder ihre Eltern trotz dauernden Aufenthalts im Reichsgebiete die 
Naturalisation nicht nachsuchen, lediglich weil sie die Wehrpflicht fürchten, 
wird von dem neuen § 11 Gebrauch zu machen sein. 
Die Möglichkeit, Staatlose zur Erfüllung der Wehrpflicht heran- 
zuziehen, ist von besonderem Werte für die Schutzgebiete, sowohl zur 
Verstärkung der dortigen Wehrmacht als auch zur Fernhaltung un- 
erwünschter Einwanderer." 
2. Der § 13 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
§ 13. 
Für die Reihenfolge, 1) in der die Militärpflichtigen 
auszuheben sind, ist der Grad der Tauglichkeit zum 
Militärdienst maßgebend. 
Ein Abweichen von dieser Reihenfolge ist nur zulässig 
zugunsten der in einem Schutzgebiet oder im Ausland 
lebenden Militärpflichtigen oder auf Antrag anderer
	        
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