174 C. Zugehörige Gesetze.
Anderseits fehlt im Reichsmilitärgesetze jede Handhabe, Staatlose,
die früher nicht Deutsche waren und die sich im Reichsgebiet oder in
seinen Schutzgebieten aufhalten, zur Wehrpflicht heranzuziehen. Es er-
scheint nur eine gerechte Forderung, diese Leute, die alle Vorteile des
Aufenthalts im Inland genießen, nicht von der Wehrpflicht auszunehmen.
Ebenso bedarf es auch fernerhin einer Bestimmung, daß ehemalige Deutsche
zur Wehrpflicht herangezogen werden können, welche die Reichsangehörig-
keit infolge Nichterfüllung der Wehrpflicht nach § 26 Abs. 1 und 2 des
R. u. St Ges. verloren haben und ohne Wiederaufnahme im Sinne des
Abs. 3 des genannten Paragraphen in das Reichsgebiet zurückkehren.
Ein neuer § 11 des Reichsmilitärgesetzes faßt dann zweckmäßig alle im
Inland befindlichen Staatlosen zusammen und unterwirft sie denselben
Bestimmungen, denen Reichsangehörige unterliegen, die nach geltendem
Rechte bis zum 45. Lebensjahre wehrpflichtig und, wenn bis dahin nicht
endgültig über ihre Dienstverpflichtung entschieden ist, auch militär-
pflichtig bleiben. Immerhin wird es angebracht sein, die Dienstpflicht
der Staatlosen nicht als eine unbedingte, sondern nur als eine den
Behörden offenstehende Möglichkeit der Inanspruchnahme festzusetzen,
neben der die andere Möglichkeit der Ausweisung bestehen bleibt.
Im militärischen Interesse liegt es durchaus nicht, nun jeden
Staatlosen zum aktiven Dienste in das Heer einzustellen. Alle frag-
würdigen Elemente müssen von vornherein davon ausgeschlossen bleiben.
Aber in Fällen, in denen z. B. junge Leute im wehrpflichtigen Alter
oder ihre Eltern trotz dauernden Aufenthalts im Reichsgebiete die
Naturalisation nicht nachsuchen, lediglich weil sie die Wehrpflicht fürchten,
wird von dem neuen § 11 Gebrauch zu machen sein.
Die Möglichkeit, Staatlose zur Erfüllung der Wehrpflicht heran-
zuziehen, ist von besonderem Werte für die Schutzgebiete, sowohl zur
Verstärkung der dortigen Wehrmacht als auch zur Fernhaltung un-
erwünschter Einwanderer."
2. Der § 13 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 13.
Für die Reihenfolge, 1) in der die Militärpflichtigen
auszuheben sind, ist der Grad der Tauglichkeit zum
Militärdienst maßgebend.
Ein Abweichen von dieser Reihenfolge ist nur zulässig
zugunsten der in einem Schutzgebiet oder im Ausland
lebenden Militärpflichtigen oder auf Antrag anderer