Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

206.

Art.  9.

Zugleich  wollen  die  hohen  contrahirenden  Theile  dahin  wirken,  daß  in  ihren

Staaten  ein  gleiches  Münz=  Maaß=  und  Gewichts-System  in  Anwendung  komme.
Art.  10.

Die  Wasser-Zolle  oder  auch  Wege-Geld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
derjenigen,  welche  das  Schiffs-Gefäß  treffen  (Recognitions-Gebühren),  sind  von  Waaren,
  welche  auf  solchen  Flüssen  bezogen  werden,  auf  welche  die  Bestimmungen  des
Wiener  Congresses  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen  zu
entrichten.

Diese  Fortentrichtung  gilt  auch  von  solchen  Abgaben  dieser  Art,  welche  durch  besondere
  Staats-Verträge  regulirt  sind.

Auf  den  übrigen  Flüssen  in  den  contrahirenden  Staaten,  bei  welchen  weder  die
Wiener  Congreß-Acte  noch  andere  Staats-Verträge  Anwendung  finden,  werden  die
Wasser-Zölle  nach  den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.
Doch  sollen  bei  Flüssen  der  lehten  Art  in  jedem  contrahirenden  Staate  die  Erzeugnisse
  der  andern  contrahirenden  Staaten  in  Hinsicht  der  Strom=  und  Fluß-Gebühren,
wie  die  eigenen  inländischen  Erzeugnisse  behandelt  werden.

Art.  11.

Kanal-,  Schleußen-,  Brücken-,  Führ-,  Hasen-,  Waage-,  Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren
  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
sind,  werden  von  den  Unterthanen  der  andern  comrahirenden  Staaten  auf  völlig  gleiche
Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  erhoben.  Auch  sind  dieselben,  wenn  sie  bei
dem  Eintritt  auf  das  Stromgebiet  eines  andern  der  contrahlnenden  Staaten  die  Vorschriften
  über  die  Ursprungs-Zeugnisse  und  andere  Erfordernisse,  um  den  freien  oder
erleichterten  Eingang  zu  genießen,  erfüllt  haben,  keinen  andern  Maaßregeln  zur  Sicherung
  der  Zoll-Abgaben  und  Aufrechthaltung  der  Strom-Polizei  unterworfen,  als
welche  den  eigenen  Unterthanen  auferlegt  oder  vorgeschrieben  sind.

Art.  12.

Der  freie  oder  erleichterte  Uebergang  der  Erzeugnisse  ausé  einem  der  centrahirenden
  Vereine  in  den  andern,  wie  solcher  in  den  Artikeln  :  und  2  verabredet  ist,  bleibt
an  die  Einhaltung  bestimmter  Zollstraßen  gebunden,  woruber  eine  besondere  Vereinbarung
  Statt  finden  wird.