Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Die Kriegsamtstelle (Kriegsamtnebenstelle) kann nicht— 
gewerbsmäßige Stellen- und Arbeitsnachweise von entsprechen- 
der Bedeutung nach Anhörung des zuständigen Hauptarbeits- 
amtes als Hilfsdienstmeldestellen für örtlich abgegrenzte Bezirke 
und für einzelne Zweige des Hilfsdienstes zulassen. Z 
In den Geschäftsräumen zugelassener Nachweise ist an einer 
deutsich sichtbaren Stelle ein Aushang anzubringen, der de 
Aufschrift „Hilfsdienstmeldestelle“ führt und mit der Unterschrist 
des Vorstands der Kriegsamtstelle (Kriegsamtnebenstelle) oder 
dessen Stellvertreters versehen ist. · ·» 
§»6.DIeAxbeitsvermittlungfürdieHilfsdIenftpfltchttgeU 
und für den Hilfsdienst besorgen die gemeindlichen Arbeits- 
ämter und die nach § 5 Abs. 2 als Hilfsdienstmeldestellen sure 
lassenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeitsnachweise. 
§ 7. Die Hauptarbeitsämter haben für die Vermittlung 
weiblicher Kräfte im Hilfsdienst eine besondere Berufsberatung 
einzurichten. Die übrigen gemeindlichen Arbeitsämter sollen 
einc gleiche Einrichtung treffen. 
» Den nicht nach § 5 Abs. 2 zugelassenen nichtgewerbs- 
mäßigen Stellen= und Arbeitsnachweisen sowie den gewerbs- 
mäßigen Stellenvermittlern ist die Arbeitsvermittlung für Hilfs- 
dienstpflichtige 9 2 Abs. 1) verboten. 
von . Den Ausgleich der Stellenangebote und Stellengesuche 
iehen 
a) innerhalb des Regierungsbezirks das zuständige Haupt- 
arbeitsamt, » 
b) innerhalb des Bezirks einer Kriegsamtstelle (Kriegsamt—- 
nebenstelle) das am Sitz der Stelle befindliche Haupt— 
arbeitsam 
t, 
c) innerhalb des Königreichs die Landesstelle für den öffent- 
lichen Arbeitsnachweis. f fü ffe 
III. Das Verfahren bei den Anmeldungen und bei der Arbeits- 
vermittlung. 
  
10. Hilfedjenstpflichtige- die um Arbeit nachsuchen, haben 
sich bei einer Hilkedienstmel estelle 8 5) zu melden. 
Anderen Personen, die eine Beschäftigung im Hilfsdienst 
anstreben, wird empfohlen, ihre Anmeldung ebenfalls bei einer 
Halseennneenelze beigem. nomzige Hur Beschestiuns 
Arbeitgeber, die Hilfsdienstpflichtige zur Beschäftigun 
#Bcchen, haben diese offenen Stellen bei einer ur enscheiltignt 
elle anzumelden. 
Die Hilfsdienstmeldestellen nehmen auch Angebote von 
Stellen im Hilfsdienst für nichthilfsdienstpflichtige Personen ent- 
egen. 
ges § 12. Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob und bei welcher 
Hilfsdienstmeldestelle eine Anmeldung bereits erfolgt ist. 
Die gleichzeitige, Anmelhung bei verschiedenen Hilfsdienst- 
llen ist iedo ichst zu vermeiden. 
meldestee n Dien #A#nmeldung kann müündlich oder schriftlich er- 
folgen.
	        
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