Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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und Mitarbeit der ständigen und der Kriegsorgani- 
sationen der einzelnen Industriezweige. Die Betriebs- 
zusammenlegung ist Sache der freien Vereinbarung 
mit den Betriebsinhabern. Einen unmittelbaren be- 
hördlichen Zwang zur Betriebseinstellung, wie ihn 
ähnlich die Gewerbepolizei hat, kennt das Gesetz nicht. 
Den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Be- 
hörden ist nicht etwa ein Recht der Stillegung oder 
Zusammenlegung der Betriebe eingeräumt. Es ist 
ihnen nur die Möglichkeit an die Hand gegeben, die 
Arbeiter aus den für die Kriegswirtschaft unwichtigen 
Betrieben herauszuziehen. 
Die rechtliche Grundlage für das Herausziehen Festhenung 
der Arbeiter aus einem Betrieb bildet die Entscheidungrschee 
über dessen kriegswirtschaftliche Bedeutung (§8 4 Abs. II). 68 
Diese trifft der für den Bezirk eines stellvertretenden Betriebe 
Generalkommandos gebildete Feststellungsausschuß. 
An diese Entscheidung ist der Einberufungsaus- 
schuß im Ueberweisungsverfahren, der Schlichtungs- 
ausschuß im Verfahren über die Erteilung des 
Abkehrscheins gebunden. Sie erfolgt auf Veran- 
lassung des Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag 
eines Beteiligten. Als beteiligt gilt, wer an der vom 
Ausschuß zu treffenden Feststellung ein unmittelbares 
Interesse hat. Das Verfahren ist nicht öffentlich. 
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die beim 
Kriegsamt errichtete Zentralstelle zulässig. 
Wird die Entscheidung über die kriegswirtschaft- 
liche Bedeutung eines Betriebs weder vom Kriegsamt 
noch durch Antrag eines Beteiligten veranlaßt, so 
unterbleibt sie. Unter diesen Umständen bleibt es für 
viele Betriebe unbestimmt, ob sie unter § 2 fallen und 
deshalb die bei ihnen Beschäftigten im Hilfsdienst 
stehen. Diese können trotzdem zum Hilfsdienst heran- 
gezogen werden. Die Entscheidung darüber, ob der 
Betrieb, in dem sie beschäftigt sind, kriegswirtschaftliche 
Bedeutung hat, erfolgt dann im Ueberweisungsver- 
fabren. Hilfsdienstpflichtige Angestellte dieser Betriebe, 
denen der Abkehrschein verweigert wurde, können von 
dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses Auskunft 
verlangen, ob der Betrieb unter § 2 fällt.
	        
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