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und Mitarbeit der ständigen und der Kriegsorgani-
sationen der einzelnen Industriezweige. Die Betriebs-
zusammenlegung ist Sache der freien Vereinbarung
mit den Betriebsinhabern. Einen unmittelbaren be-
hördlichen Zwang zur Betriebseinstellung, wie ihn
ähnlich die Gewerbepolizei hat, kennt das Gesetz nicht.
Den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Be-
hörden ist nicht etwa ein Recht der Stillegung oder
Zusammenlegung der Betriebe eingeräumt. Es ist
ihnen nur die Möglichkeit an die Hand gegeben, die
Arbeiter aus den für die Kriegswirtschaft unwichtigen
Betrieben herauszuziehen.
Die rechtliche Grundlage für das Herausziehen Festhenung
der Arbeiter aus einem Betrieb bildet die Entscheidungrschee
über dessen kriegswirtschaftliche Bedeutung (§8 4 Abs. II). 68
Diese trifft der für den Bezirk eines stellvertretenden Betriebe
Generalkommandos gebildete Feststellungsausschuß.
An diese Entscheidung ist der Einberufungsaus-
schuß im Ueberweisungsverfahren, der Schlichtungs-
ausschuß im Verfahren über die Erteilung des
Abkehrscheins gebunden. Sie erfolgt auf Veran-
lassung des Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag
eines Beteiligten. Als beteiligt gilt, wer an der vom
Ausschuß zu treffenden Feststellung ein unmittelbares
Interesse hat. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die beim
Kriegsamt errichtete Zentralstelle zulässig.
Wird die Entscheidung über die kriegswirtschaft-
liche Bedeutung eines Betriebs weder vom Kriegsamt
noch durch Antrag eines Beteiligten veranlaßt, so
unterbleibt sie. Unter diesen Umständen bleibt es für
viele Betriebe unbestimmt, ob sie unter § 2 fallen und
deshalb die bei ihnen Beschäftigten im Hilfsdienst
stehen. Diese können trotzdem zum Hilfsdienst heran-
gezogen werden. Die Entscheidung darüber, ob der
Betrieb, in dem sie beschäftigt sind, kriegswirtschaftliche
Bedeutung hat, erfolgt dann im Ueberweisungsver-
fabren. Hilfsdienstpflichtige Angestellte dieser Betriebe,
denen der Abkehrschein verweigert wurde, können von
dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses Auskunft
verlangen, ob der Betrieb unter § 2 fällt.