Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

2. Die Heranziehung der Hilfsdienstpflichtigen. 
Ueberweisungsverfahren. 
Zunächst kommen zur Heranziehung die nicht 
gerade sehr zahlreichen Dienstpflichtigen in Betracht, 
die in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Immerhin 
werden sie einen willkommenen Zuzug zu den schon in 
der Kriegswirtschaft Tätigen ausmachen. Die große 
Masse der Dienstpflichtigen ist noch in Arbeitsverhält- 
nissen festgelegt, aus denen sie erst der staatlich organi- 
sierten Bedarfsarbeit zugeführt werden muß. 
Das Gesetz Der Gedanke, welcher der Durchführung der Hilfs- 
wilusrei, dienstpflicht zugrunde liegt, ist der einer planmäßigen 
Meldung Zusammenfassung freiwilliger Arbeit. Die 
Hilfsdienstpflichtigen sollen sich freiwillig zum Hilfs- 
dienst stellen, sie sollen sich selbst in die Kriegswirtschaft 
eingliedern. Jeder Dienstpflichtige soll sich nach einer 
kriegswirtschaftlichen Tätigkeit umsehen, in der er seine 
geistigen und körperlichen Fähigkeiten am besten ver- 
wertet. Nur bei demjenigen, der nicht selbst zur kriegs- 
wirtschaftlichen Tätigkeit greift, setzt der behördliche 
Zwang ein. 
Für eine Registrierung der Dienstpflichtigen, wie 
sie bei den Wehrpflichtigen durchgeführt ist, fehlt bis 
jetzt die gesetzliche Grundlage.) Bis zu deren Schaffung 
wird die Ermittlung der Dienstpflichtigen durch Inan- 
spruchnahme der Ortsbehörden erfolgen müssen. 
Ueber. Bei Heranziehung der Dienstpflichtigen lassen sich 
zeisungs, drei Abschnitte unterscheiden: Die allgemeine Auf- 
forderung zur freiwilligen Meldung, die Aufforderung 
des einzelnen Dienstpflichtigen durch schriftlichen 
Stellungsbefehl und die Anwendung eigentlichen 
Zwanges, die Ueberweisung. 
Aügemeine Zunächst erfolgt eine allgemeine Auffor- 
uf. 
forderung derung zur freien Meldung, die das 
*) Inzwischen eingeführt durch die Bekm. betr. Bestimmun- 
gen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterlän- 
dischen Hilfsdienst v. 1. März 1917. Diese enthält Vorschriften 
über die Meldepflicht der nach dem 30. Juni 1857 und vor dem 
1. Jan. 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen Deutschen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.