2. Die Heranziehung der Hilfsdienstpflichtigen.
Ueberweisungsverfahren.
Zunächst kommen zur Heranziehung die nicht
gerade sehr zahlreichen Dienstpflichtigen in Betracht,
die in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Immerhin
werden sie einen willkommenen Zuzug zu den schon in
der Kriegswirtschaft Tätigen ausmachen. Die große
Masse der Dienstpflichtigen ist noch in Arbeitsverhält-
nissen festgelegt, aus denen sie erst der staatlich organi-
sierten Bedarfsarbeit zugeführt werden muß.
Das Gesetz Der Gedanke, welcher der Durchführung der Hilfs-
wilusrei, dienstpflicht zugrunde liegt, ist der einer planmäßigen
Meldung Zusammenfassung freiwilliger Arbeit. Die
Hilfsdienstpflichtigen sollen sich freiwillig zum Hilfs-
dienst stellen, sie sollen sich selbst in die Kriegswirtschaft
eingliedern. Jeder Dienstpflichtige soll sich nach einer
kriegswirtschaftlichen Tätigkeit umsehen, in der er seine
geistigen und körperlichen Fähigkeiten am besten ver-
wertet. Nur bei demjenigen, der nicht selbst zur kriegs-
wirtschaftlichen Tätigkeit greift, setzt der behördliche
Zwang ein.
Für eine Registrierung der Dienstpflichtigen, wie
sie bei den Wehrpflichtigen durchgeführt ist, fehlt bis
jetzt die gesetzliche Grundlage.) Bis zu deren Schaffung
wird die Ermittlung der Dienstpflichtigen durch Inan-
spruchnahme der Ortsbehörden erfolgen müssen.
Ueber. Bei Heranziehung der Dienstpflichtigen lassen sich
zeisungs, drei Abschnitte unterscheiden: Die allgemeine Auf-
forderung zur freiwilligen Meldung, die Aufforderung
des einzelnen Dienstpflichtigen durch schriftlichen
Stellungsbefehl und die Anwendung eigentlichen
Zwanges, die Ueberweisung.
Aügemeine Zunächst erfolgt eine allgemeine Auffor-
uf.
forderung derung zur freien Meldung, die das
*) Inzwischen eingeführt durch die Bekm. betr. Bestimmun-
gen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterlän-
dischen Hilfsdienst v. 1. März 1917. Diese enthält Vorschriften
über die Meldepflicht der nach dem 30. Juni 1857 und vor dem
1. Jan. 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen Deutschen.