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herbeigeführt, so findet die Ueberweisung des
Dienstpflichtigen durch den Ausschuß an eine bestimmte
Stelle statt.
Die Ueberweisung ist eine behördliche Anordnung,
die den Eintritt des Dienstpflichtigen in ein bestimmtes
Arbeitsverhältnis verfügt und den Dienstpflichtigen
bei Vermeidung erheblicher Strafen zum Eintritt ver-
pflichtet. In diesem Abschnitt des Verfahrens tritt also
der Zwang ein. Bei der Ueberweisung ist auf das
Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohnort,
die Gesundheit sowie die bisherige Tätigkeit nach
Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Des-
gleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht genommene
Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versor-
genden Angehörigen ausreichenden Unterhalt bietet,
da dem Dienstpflichtigen nicht die Ansprüche der Kriegs-
teilnehmer auf Familienunterstützung zustehen. Die
Ueberweisung der Dienstpflichtigen setzt also voraus,
daß sich die Ueberweisungsstelle vorher über die Arbeits-
bedingungen, besonders über die Lohnfrage verge-
wissert. Doch tritt die Ueberweisung nicht etwa an die
Stelle der eigenen Abmachungen des Dienstpflichtigen.
Sie begründet für diesen nur die Verpflichtung, an der
ihm bezeichneten Arbeitsstelle in Arbeit zu treten, mit
dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Die zum Vertragsabschluß abzugebenden Willenser-
klärungen des Dienstpflichtigen kann sie nicht ersetzen.
Es wird nicht zulässig sein, die Ueberweisung für
eine bestimmte Zeit, z. B. für die Dauer der Frühjahrs-
bestellung oder der Ernte auszusprechen. Zweck des
Ueberweisungsverfahrens ist die Heranziehung der
Dienstpflichtigen und ihre systematische Verteilung nach
den Bedürfnissen der Kriegswirtschaft, nicht aber ihre
Bindung an die Arbeitsstellen. Diese Wirkung soll
durch den Abkehrschein hervorgerufen werden.
etehseZDer Dienstpflichtige genießt im Ueberweisungs-
gilichegen imVerfahren einen weitgehenden Rechtsschutz. Schon gegen
welfungs, die besondere schriftliche Aufforderung ist ein Rechts-
verfabren hehelf gegeben. Der Dienstpflichtige oder sein bis-
heriger Arbeitgeber können bei dem Ausschuß, von dem