Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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herbeigeführt, so findet die Ueberweisung des 
Dienstpflichtigen durch den Ausschuß an eine bestimmte 
Stelle statt. 
Die Ueberweisung ist eine behördliche Anordnung, 
die den Eintritt des Dienstpflichtigen in ein bestimmtes 
Arbeitsverhältnis verfügt und den Dienstpflichtigen 
bei Vermeidung erheblicher Strafen zum Eintritt ver- 
pflichtet. In diesem Abschnitt des Verfahrens tritt also 
der Zwang ein. Bei der Ueberweisung ist auf das 
Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohnort, 
die Gesundheit sowie die bisherige Tätigkeit nach 
Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Des- 
gleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht genommene 
Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versor- 
genden Angehörigen ausreichenden Unterhalt bietet, 
da dem Dienstpflichtigen nicht die Ansprüche der Kriegs- 
teilnehmer auf Familienunterstützung zustehen. Die 
Ueberweisung der Dienstpflichtigen setzt also voraus, 
daß sich die Ueberweisungsstelle vorher über die Arbeits- 
bedingungen, besonders über die Lohnfrage verge- 
wissert. Doch tritt die Ueberweisung nicht etwa an die 
Stelle der eigenen Abmachungen des Dienstpflichtigen. 
Sie begründet für diesen nur die Verpflichtung, an der 
ihm bezeichneten Arbeitsstelle in Arbeit zu treten, mit 
dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abzuschließen. 
Die zum Vertragsabschluß abzugebenden Willenser- 
klärungen des Dienstpflichtigen kann sie nicht ersetzen. 
Es wird nicht zulässig sein, die Ueberweisung für 
eine bestimmte Zeit, z. B. für die Dauer der Frühjahrs- 
bestellung oder der Ernte auszusprechen. Zweck des 
Ueberweisungsverfahrens ist die Heranziehung der 
Dienstpflichtigen und ihre systematische Verteilung nach 
den Bedürfnissen der Kriegswirtschaft, nicht aber ihre 
Bindung an die Arbeitsstellen. Diese Wirkung soll 
durch den Abkehrschein hervorgerufen werden. 
etehseZDer Dienstpflichtige genießt im Ueberweisungs- 
gilichegen imVerfahren einen weitgehenden Rechtsschutz. Schon gegen 
welfungs, die besondere schriftliche Aufforderung ist ein Rechts- 
verfabren hehelf gegeben. Der Dienstpflichtige oder sein bis- 
heriger Arbeitgeber können bei dem Ausschuß, von dem
	        
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