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pflichtigen. Bei Kollision der Rechtsnormen sind die
des Hilfsdienstes maßgebend. Selbstverständlich würde
der in Beamteneigenschaft tätige Dienstpflichtige durch
unbefugtes Aufgeben seiner Tätigkeit der Dienstpflicht
ebenso zuwiderhandeln wie ein durch privatrechtlichen
Arbeitsvertrag Angestellter.
In der Regel wird die Dienstpflicht durch Arbeits-
leistung des Dienstpflichtigen als Arbeitnehmer erfüllt
werden. Es soll deshalb hier kurz dargestellt werden,
wie sich die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeit-
geber und Arbeitnehmer unter dem Einfluß der Dienst-
pflicht im allgemeinen gestalten werden.
Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel durch
einen Dienstvertrag begründet. Der Arbeit-
nehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen
Entgelt zur Verfügung. Es kann aber auch durch
Abschluß eines Werkvertrages einge-
gangen werden. Dann ist ein bestimmter Arbeits-
erfolg Vertragsgegenstand. Beispiel: Ein Handwerks-
meister, der im Frieden selbständig war, verpflichtet
sich, aus der von einem Großunternehmer zu liefernden
Metallmenge eine bestimmte Zahl von Granatzündern
anzufertigen. Doch wird die Form des Werkvertrags
im allgemeinen die Ausnahme bleiben. Der Werkver-
trag ist zur Erfüllung der Dienstpflicht nur geeignet,
wenn er auch zu einer wirklichen Beschäftigung des
Dienstpflichtigen führt. Wollte jemand durch gelegent-
liche Uebernahme von Aufträgen, z. B. zur Lieferung
von Kriegsbedarfsartikeln, die Dienstpflicht erfüllen, so
würde er sie in Wirklichkeit umgehen und könnte nicht
als im Hilfsdienst beschäftigt gelten.
Der Abschluß des Arbeitsvertrags ist derde
freien Vereinbarung der Vertragsteile überlassen. ### dien
Das Arbeitsverhältnis ist privat-bs
rechtlich, wenngleich seine Eingehung #em
der Erfüllung einer 5öffentlichrecht-soweit dessen
lichen Pflicht dient. Dieser Grundsatz gilti,uch
auch dann, wenn der Dienstpflichtige erst auflechulichen
den schriftlichen Stellungsbefehl des Einberufungs- undereinbar,
ausschusses in ein Arbeitsverhältnis tritt. Auch ft