Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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pflichtigen. Bei Kollision der Rechtsnormen sind die 
des Hilfsdienstes maßgebend. Selbstverständlich würde 
der in Beamteneigenschaft tätige Dienstpflichtige durch 
unbefugtes Aufgeben seiner Tätigkeit der Dienstpflicht 
ebenso zuwiderhandeln wie ein durch privatrechtlichen 
Arbeitsvertrag Angestellter. 
In der Regel wird die Dienstpflicht durch Arbeits- 
leistung des Dienstpflichtigen als Arbeitnehmer erfüllt 
werden. Es soll deshalb hier kurz dargestellt werden, 
wie sich die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeit- 
geber und Arbeitnehmer unter dem Einfluß der Dienst- 
pflicht im allgemeinen gestalten werden. 
Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel durch 
einen Dienstvertrag begründet. Der Arbeit- 
nehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen 
Entgelt zur Verfügung. Es kann aber auch durch 
Abschluß eines Werkvertrages einge- 
gangen werden. Dann ist ein bestimmter Arbeits- 
erfolg Vertragsgegenstand. Beispiel: Ein Handwerks- 
meister, der im Frieden selbständig war, verpflichtet 
sich, aus der von einem Großunternehmer zu liefernden 
Metallmenge eine bestimmte Zahl von Granatzündern 
anzufertigen. Doch wird die Form des Werkvertrags 
im allgemeinen die Ausnahme bleiben. Der Werkver- 
trag ist zur Erfüllung der Dienstpflicht nur geeignet, 
wenn er auch zu einer wirklichen Beschäftigung des 
Dienstpflichtigen führt. Wollte jemand durch gelegent- 
liche Uebernahme von Aufträgen, z. B. zur Lieferung 
von Kriegsbedarfsartikeln, die Dienstpflicht erfüllen, so 
würde er sie in Wirklichkeit umgehen und könnte nicht 
als im Hilfsdienst beschäftigt gelten. 
Der Abschluß des Arbeitsvertrags ist derde 
freien Vereinbarung der Vertragsteile überlassen. ### dien 
Das Arbeitsverhältnis ist privat-bs 
rechtlich, wenngleich seine Eingehung #em 
der Erfüllung einer 5öffentlichrecht-soweit dessen 
lichen Pflicht dient. Dieser Grundsatz gilti,uch 
auch dann, wenn der Dienstpflichtige erst auflechulichen 
den schriftlichen Stellungsbefehl des Einberufungs- undereinbar, 
ausschusses in ein Arbeitsverhältnis tritt. Auch ft
	        
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