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an den Schlichtungsausschuß zu. Erkennt
dieser das Vorliegen eines wichtigen Grundes an, so
stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung
den Abkehrschein ersetzt. Die Beschwerde hat im all-
gemeinen keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Dienst-
pflichtige muß das Beschäftigungsverhältnis fort-
setzen, es sei denn, daß ihm dies nach
den Umständen des Falles nicht zuge-
mutet werden kann. Ueber diese Frage ent-
scheidet auf Anruf durch den Arbeitgeber oder -nehmer
der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
Der Arbeitgeber, der sich weigert, den vom Hilfs-
dienstpflichtigen beantragten Abkehrschein auszustellen,
ist verpflichtet, den Dienstpflichtigen unter Arbeits-
bedingungen weiter zu beschäftigen, die mindestens
nicht ungünstiger als die bisherigen sind. Wenn
der Dienstpflichtige gehalten ist, trotz seines Wider-
strebens im Arbeitsverhältnis zu bleiben, so soll ihnn
nach der Absicht des Gesetzes daraus doch kein Nachteil
für die Arbeitsbedingungen entstehen. Erfüllt der
Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, beschäftigt er de
Dienstpflichtigen z. B. nur gegen niedrigeren Lohn, so
wird regelmäßig durch den Schlichtungsausschuß auf
Erteilung des Abkehrscheins zu erkennen sein. Denn
die Nichterfüllung einer zugunsten des Arbeitnehmers
begründeten gesetzlichen Pflicht durch den Arbeitgeber
muß als wichtiger Grund zum Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis gelten. Dagegen bildet die Der-
pflichtung des Arbeitgebers zur Weitergewährung
gleichwertiger Arbeitsbedingungen keinen Bestandtei
des Arbeitsvertrags. Der Dienstpflichtige kann deshalb
auf die Weitergewährung seines bisherigen Arbeits-
lohnes nicht Klage erheben.
Ben-- Besonderes gilt für das Ausscheiden zurückge=
Frn bbinr stelle. Wehrpflichtiger aus dem Arbeitsverhältnis. Au
zuräckzestel. Antrag der Militärbehörde hat der Schlichtungsaus-
wehtiger schuß die Gründe der Auflösung des Arbeitsverhält- ;
W#beie nisses auch dann zu prüfen, wenn ein Streit über di
berhälmis Erteilung des Abkehrscheins nicht besteht. Der Schlich
tungsausschuß kann dem Ueberweisungsausschuß vor'