Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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an den Schlichtungsausschuß zu. Erkennt 
dieser das Vorliegen eines wichtigen Grundes an, so 
stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung 
den Abkehrschein ersetzt. Die Beschwerde hat im all- 
gemeinen keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Dienst- 
pflichtige muß das Beschäftigungsverhältnis fort- 
setzen, es sei denn, daß ihm dies nach 
den Umständen des Falles nicht zuge- 
mutet werden kann. Ueber diese Frage ent- 
scheidet auf Anruf durch den Arbeitgeber oder -nehmer 
der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses. 
Der Arbeitgeber, der sich weigert, den vom Hilfs- 
dienstpflichtigen beantragten Abkehrschein auszustellen, 
ist verpflichtet, den Dienstpflichtigen unter Arbeits- 
bedingungen weiter zu beschäftigen, die mindestens 
nicht ungünstiger als die bisherigen sind. Wenn 
der Dienstpflichtige gehalten ist, trotz seines Wider- 
strebens im Arbeitsverhältnis zu bleiben, so soll ihnn 
nach der Absicht des Gesetzes daraus doch kein Nachteil 
für die Arbeitsbedingungen entstehen. Erfüllt der 
Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, beschäftigt er de 
Dienstpflichtigen z. B. nur gegen niedrigeren Lohn, so 
wird regelmäßig durch den Schlichtungsausschuß auf 
Erteilung des Abkehrscheins zu erkennen sein. Denn 
die Nichterfüllung einer zugunsten des Arbeitnehmers 
begründeten gesetzlichen Pflicht durch den Arbeitgeber 
muß als wichtiger Grund zum Ausscheiden aus dem 
Arbeitsverhältnis gelten. Dagegen bildet die Der- 
pflichtung des Arbeitgebers zur Weitergewährung 
gleichwertiger Arbeitsbedingungen keinen Bestandtei 
des Arbeitsvertrags. Der Dienstpflichtige kann deshalb 
auf die Weitergewährung seines bisherigen Arbeits- 
lohnes nicht Klage erheben. 
Ben-- Besonderes gilt für das Ausscheiden zurückge= 
Frn bbinr stelle. Wehrpflichtiger aus dem Arbeitsverhältnis. Au 
zuräckzestel. Antrag der Militärbehörde hat der Schlichtungsaus- 
wehtiger schuß die Gründe der Auflösung des Arbeitsverhält- ; 
W#beie nisses auch dann zu prüfen, wenn ein Streit über di 
berhälmis Erteilung des Abkehrscheins nicht besteht. Der Schlich 
tungsausschuß kann dem Ueberweisungsausschuß vor'
	        
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