Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

Vorwort. 
Die Einführung der vaterländischen Dienstpflicht 
bedeutet die planmäßige Zusammenfassung und 
Nutzung der deutschen Arbeitskraft im entscheidenden 
Abschnitt des Krieges. Es gilt, die Arbeitskräfte nach 
den Bedürfnissen der Kriegswirtschaft heranzuziehen, 
zu verteilen und an die übernommene Tätigkeit zu 
binden. 
Die Wirkungen des Gesetzes wird das deutsche 
Volk in allen Kreisen und Schichten verspüren. Stellt 
doch das Gesetz den Grundsatz an die Spitze, daß sich 
die Arbeitspflicht auf jeden ohne Unterschied des 
Standes und der Stellung erstreckt. Daraus erklärt es 
sich leicht, daß das gesamte deutsche Volk dem Vollzug 
des Gesetzes mit gespannter Erwartung entgegensieht. 
Das Gesetz über die vaterländische Dienstpflicht ist 
seit seinem Inkrafttreten am 6. Dezember 1916 durch 
eine Anzahl reichs= und landesrechtlicher Vorschriften 
ergänzt worden. Nunmehr ist die Gesetzgebung zu 
einem gewissen Abschluß gelangt, der eine zusammen- 
fassende Darstellung ermöglicht. Der vorliegenden 
Ausgabe liegt die Absicht zugrunde, den Rechtsstoff in 
einer auch weiteren Kreisen verständlichen Form kurz 
und anschaulich zusammenzufassen. Auf eingehendere 
rechtliche Erörterungen ist dabei keineswegs verzichtet. 
Der Abdruck der Gesetzestexte soll das Aufsuchen der 
Rechtsquelle selbst ermöglichen, die beigefügten Muster- 
formblätter zu einer Vereinfachung des Vollzuges bei— 
tragen. 
Bei der Bearbeitung, die zu einem beschleunigten 
Abschluß drängte, hat mich Herr Rechtspraktikant 
Dr. Ludwig Gebhard in München in weitgehendem 
Maße unterstützt. Die beiden letzten Abschnitte der 
Darstellung (die Organe des Hilfsdienstes, das Ver-
	        
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