Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Ebenso kann bestraft werden, wer sich ohne genügende Ent- 
schuldigung nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfindet oder sich 
einen Obliegenheiten in anderer Weise entzieht. 
Auf Beschwerde entscheidet das Kriegsamt, in Bayern, 
Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, endgültig. 
86. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in 
der Zentralstelle und den Ausschüssen verwalten ihr Amt un- 
entgeltlich als Ehrenamt. 
Sie erhalten Tagegelder im Betrage von fünfzehn Mark 
und Ersatz der notwendigen Fahrkosten; bei Eisenbahnfahrten 
wird der Betrag für die zweite Wagenklasse, bei Benutzung von 
Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet. 
87. 
Die Vertreter der Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber 
jede Einberufung zu Sitzungen der Zentralstelle oder der Aus- 
schässe anzuzeigen. Tun sie es ohne schuldhaftes Zögern, so gibt 
das Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber keinen wich- 
tigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist zu lösen. 
88. 
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, die 
Vertreter der Arbeitnehmer in der Uebernahme oder Ausübung 
des Ehrenamtes (8§ 6) zu beschränken oder sie wegen der Ueber- 
nahme oder der Art der Ausübung des Ehrenamtes zu benach- 
eiligen. 
Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die dagegen verstoßen, 
werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft 
bestraft. 89 
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Zentralstelle 
und der Ausschüsse sind verpflichtet, über Geschäfts-, Betriebs- 
und Berufsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt 
werden, Amtsverschwiegenheit zu beobachten. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift im Abs. 1 
zuwider Geheimnisse unbefugt offenbart. 
Wer dies tut, um den Inhaber des Geschäfts, Betriebs 
oder Berufs zu schädi en oder sich oder anderen einen Ver- 
mögensvorteil zu verschaften, oder wer in gleicher Aksicht ein 
Geheimnis der im Abs. 1 bezeichneten Art verwertet, wird mit 
Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
	        
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