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fange der Leistungen entspricht die neue Fürsorge der schon be-
stehenden. Das Verfahren ist demjenigen der Bundesratsbe-
kanntmachung vom 23. April 1915 angeglichen; zur Entscheidung
über die Anträge auf Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen
Hilfsdienstes ist folglich die Kommission des Lieferungsver-
bandes, nicht der Vorstand der Krankenkasse berufen. Im ein-
zelnen ist zur Erläuterung der Bundesratsbekanntmachung vom
6. Juli 1917 folgendcs zu bemerken:
1. Zu § 1. Die Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen
Hilfsdienstes hat in gleicher Weise wie die Kriegswochenhilfe
neben einer Bergünstigung als Ausgleich für Nachteile bei den
im vaterländischen Interesse geleisteten Diensten in erster Reihe
die Sicherung und Förderung des deutschen Nachwuchses im
Auge. Sie beschränkt sich dementsprechend auch auf Wöchner-
innen deutscher Staatsangehörigkeit. Diejenige Wochenhilfe,
die etwa selbst im Hilfsdienst beschäftigte und wegen solcher
Beschäftigung für die eigene Person gegen Krankheit versicherte
ausländische Wöchnerinnen auf Grund der §§ 195 ff. der RVO.
und des § 8 der BRB. vom 3. Dezember 1914 zu beanspruchen
haben, bleibt unberührt.
2. Zu § 2. Die Tätigkeit des Ehemanns der Wöchnerin
im vaterländischen Hilfsdienst als Voraussetzung des Anspruchs
auf Wochenhilse muß, vorbehaltlich der Ausnahme des § 8.
Abs. 2, zur Zeit der Entbindung gegeben sein. Anders wie
beim Kriegsdienst, der einmal begonnen, die ganze Person erfaßt
und den Wiederaustritt nach eigenem Belieben ausschließt, ist
hier zu verhüten, daß jemand seiner Familie auf leichtem Wege
die Reichsbeihilfe dadurch verschafft, daß er erst kurz vor der be-
vorstehenden Niederkunft der Ehefrau eine Tätigkeit im Hilfs-
dienst übernimmt. Diese Besorgnis besteht da nicht, wo der
Eintritt in den Hilfsdienst nicht freiwillig erfolgt ist, alfo bei den
Personen, die durch befondere schriftliche Aufforderung nach
&7 des Hilfsdienstgesetzes herangezogen worden sind. In allen
übrigen Fällen muß aber aus dem angegebenen Grunde, wie in
den §§ 195 ff. der Reichsversicherungsordnung eine vorange-
gangene längere Versicherungsdauer, so hier eine gewisse Dauer
der der Niederkunft vorangehenden Beschäftigung im vaterlän-
dischen Hilfsdienst gefordert werden. Die Verordnung schreibt
dafür, gleichfalls nach dem Vorbild des § 195 der RV0O., einen
Mindestzeitraum von 6 Monaten vor. Für die Uebergangszeit
läßt § 5 eine Kürzung zu.
Der erste Satz des zweiten Absatzes entspricht einer ähnlich
gefaßten Bestimmung im § 1 der BRB. vom 24. Februar 1917
über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäf-
tigten (R# Bl. S. 171) und erweitert in gleicher Weise wie dort
den Kreis der Berechtigten über denjenigen der Hilfsdienstpflich-
tigen selbst hinaus. Der zweite Satz daselbst schützt diejenigen
vor Benachtciligung, welche die für die vorangegangene Zeit
erforderte Hilfsdiensttätigkeit nur aus dem Grunde nicht nach-