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ren nur geringere, sowie fruͤhere Jahrhunderte sie festgestellt hatten, in die Berechnungen
aufgenommen werden konnten und Ein Staat diese Theile ganz überwiesen
erhalten mußte, welche der Andere ihm wegen des bisherigen Einkommens
nur gering veranschlagen konnte, während eben dieser Andere Gebiethstheile
abgetreten erhielt, welche schon voll und nach neuerem Maßstabe besteuert
waren. Daher mußte, als Weimar unter diesen Umständen Altenburg nur
Achthundert siebenzehen Thaler sechs Groschen 1,1/4 pf.
sächsisch aufrechnen konnte, Altenburg aber an Weimar
Ein Tausend ein Hundert zwanzig und neun Thaler zwanzig und zwey
Groschen 5 pf. sächs.
eben jener Ungleichheit wegen und weil Altenburg mehr solcher unbesteuerter Seelen
abgetreten erhält, eine Summe Weimar zu Gute gerechnet werden, über
welche man sich, nach den schwierigsten Berechnungen, dahin vereinigte, daß
Weimar an Altenburg, außer der in der Aufrechnung unter A aufgeführten bisherigen
Einnahme an 817 thlr. 6 gr. 1,1/4 pf. sächs., noch die Summe von
« Funfzig Thalern saͤchs.
jaͤhrliche Einnahmen an Lehengeldern und Zinsen von den Gefaͤllen abtritt, welche
es im Altenburg'schen Amte Eisenberg zu erhalten hat, mithin zusammen
Achthundert sechzig und sieben Thaler 6 gr. 1,1/4 pf. sächs.
Beyde Theile halten sich durch diese Summen völlig ausgeglichen und wollen
wegen des Mehr oder Minder der abgetretenen Gegenstände an Land, Leuten
und Einkünften durchaus gegenseitig keinen Anspruch machen.
ß. IV.
Als allgemeine Bestimmungen wegen der K. I und F. II genannten gegenseitigen
Abtretungen im Wege des Tausches sind verabredet:
1) Wo dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt, geschehen
sämmtliche Abtretungen ohne Einschränkung an Land, Leuten, Souveränitäts-,
Hoheits-, Oberlehenherren= und Abgaben-Rechten aller Art, im weitesten
Sinne genommen.
2) Die künftige Landesgrenze bildet die Jagdgrenzen, insoweit von unmittelbaren
Großherzogl. und Herzogl. Jagdgerechtsamen und denen der beyderseitigen
Kammergüter die Rede ist. Hierdurch erledigen sich zugleich die
gegenseitigen Ansprüche Weimar'scher Seits auf die Langenleite bey Petersberg,
und Altenburg'scher Seits auf einen Theil des Reviers Rockau.