Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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ren  nur  geringere,  sowie  fruͤhere  Jahrhunderte  sie  festgestellt  hatten,  in  die  Berechnungen
  aufgenommen  werden  konnten  und  Ein  Staat  diese  Theile  ganz  überwiesen
  erhalten  mußte,  welche  der  Andere  ihm  wegen  des  bisherigen  Einkommens
  nur  gering  veranschlagen  konnte,  während  eben  dieser  Andere  Gebiethstheile
  abgetreten  erhielt,  welche  schon  voll  und  nach  neuerem  Maßstabe  besteuert
waren.  Daher  mußte,  als  Weimar  unter  diesen  Umständen  Altenburg  nur
Achthundert  siebenzehen  Thaler  sechs  Groschen  1,1/4  pf.
sächsisch  aufrechnen  konnte,  Altenburg  aber  an  Weimar
Ein  Tausend  ein  Hundert  zwanzig  und  neun  Thaler  zwanzig  und  zwey
Groschen  5  pf.  sächs.
eben  jener  Ungleichheit  wegen  und  weil  Altenburg  mehr  solcher  unbesteuerter  Seelen
  abgetreten  erhält,  eine  Summe  Weimar  zu  Gute  gerechnet  werden,  über
welche  man  sich,  nach  den  schwierigsten  Berechnungen,  dahin  vereinigte,  daß
Weimar  an  Altenburg,  außer  der  in  der  Aufrechnung  unter  A  aufgeführten  bisherigen
  Einnahme  an  817  thlr.  6  gr.  1,1/4  pf.  sächs.,  noch  die  Summe  von
«  Funfzig  Thalern  saͤchs.
jaͤhrliche  Einnahmen  an  Lehengeldern  und  Zinsen  von  den  Gefaͤllen  abtritt,  welche
es  im  Altenburg'schen  Amte  Eisenberg  zu  erhalten  hat,  mithin  zusammen
Achthundert  sechzig  und  sieben  Thaler  6  gr.  1,1/4  pf.  sächs.
Beyde  Theile  halten  sich  durch  diese  Summen  völlig  ausgeglichen  und  wollen
wegen  des  Mehr  oder  Minder  der  abgetretenen  Gegenstände  an  Land,  Leuten
und  Einkünften  durchaus  gegenseitig  keinen  Anspruch  machen.

ß.  IV.

Als  allgemeine  Bestimmungen  wegen  der  K.  I  und  F.  II  genannten  gegenseitigen
  Abtretungen  im  Wege  des  Tausches  sind  verabredet:

1)  Wo  dieser  Vertrag  nicht  ausdrücklich  etwas  Anderes  bestimmt,  geschehen
sämmtliche  Abtretungen  ohne  Einschränkung  an  Land,  Leuten,  Souveränitäts-,
  Hoheits-,  Oberlehenherren=  und  Abgaben-Rechten  aller  Art,  im  weitesten
  Sinne  genommen.

2)  Die  künftige  Landesgrenze  bildet  die  Jagdgrenzen,  insoweit  von  unmittelbaren
  Großherzogl.  und  Herzogl.  Jagdgerechtsamen  und  denen  der  beyderseitigen
  Kammergüter  die  Rede  ist.  Hierdurch  erledigen  sich  zugleich  die
gegenseitigen  Ansprüche  Weimar'scher  Seits  auf  die  Langenleite  bey  Petersberg,
  und  Altenburg'scher  Seits  auf  einen  Theil  des  Reviers  Rockau.