Hypotheken. 95
Hastung des dritten Besitzers nach baher. Hyp.-Ges.
L, 161, 177, 193. Uebernahme der Hypothekschulden, eine
Repitt von Landgerichksrath Radlkoser. L, 369, 385,
401. Wirkung der Uebernahme eines Hypothekkapitals in
Bezug auf die Hauptschuld und die hypolhekarische Kreditkaution.
L, 379. Berechtigung des Veräußerers, die Entlastung
veräußerter Grundstücke von hypothekarischen Einträgen
zu bewirken. XLIII, 155. „Hypotbekoormerkung.
L, 284. Wirkung der Vormerkung. einer Hypothek. XLV,
4. Wirkung der Foliensperre in einem Parkicularkonkurck
auf später vorgemerkte Hypotheken. XLI. 179. Wirkung
der gegen besteyende vertragsmäßige Verpfändungobele
geschehenen Vormerkung einer Hypothekforderung.
XIVI, Vormerkung einer gesetzlichen Hypothek wird
durch — Sicherheit gegen den Willen des Gläu-=bigers
nicht beseitigt. XLV, 55. Zu 3 12 Ziff. 9 des
Hyp.-Ges. Der Hypotheriitel des Baumeisters setzt ein
Obligationsverhältniß voraus. XIIV, 309. Verzicht, auf
Hypothekoormerkung. Not.-Ges. Art. 14. XIVI, 343.
Rechtliche Verhältnisse der auf einem Antheile eines
horizontal abgetheilten Gebäudes eingetragenen Hypotheken,
insbesondere in Beziehung auf die gemeinschaftlichen Zugehörungen
zu Grund und Boden. XLV, 133. Hypothekbestellung
auf einen idcellen Antheil an einer gemeinschaftlichen
Sache. XIVI, 273. Zur Lehre von der Gemeinheitstheilung.
Hyp.-Ges. l 37. XLV, 214. Verzicht auf eine
Hypothek ist nur als Vertrag (nach erfolgter Annahme)
unwiderruflich. Erlöschung der Hypothekrechte durch Eintritt
des Erlöschungsgrundes. XIVII, 411. Vorzugseinräumung
bezüglich mehrerer im Gleichrange stehender
Hypotheken. Hyp.-Ges. & 61 u. 62. XLVIII, 56. Rangeinräumung
an Stelle von Theilbeträgen eines Annuitätenkapitals.
L, 282. Beschränkung des Hypothekschuldners
in der Rangeinräumung nach §& 84 des Hyp.-Ges. bei
Annuitätenkapitalien. Unwirksamkeit entgegenstehender
Hypothekenbuchs-Einschreibungen. Unanwendbarkeit des
1 25 des Hyp.-Ges. in diesem Falle. XLI, 73. Entehung
eines aichterlichenm Mäanrechto an Mobilien bei
Gesetzes-Collission. EB. IV, 164. Die Frage, ob das
Pfandrecht an einem Hau sich im Falle seines Unterganges
durch eine Feuersbrunst, abgesehen von besonderen
Vereinbarungen, auf die dem Pfandschuldner zustehenden
Versicherungsgelder erstreckt, ist nach gemeinem Recht zu
verneinen. EB. IV, 414. Wenn bei einer Zwangsversteigerung
der betreibende Gläubiger dem Käufer gestattet,
das für letzteren eingetragene Hypothekkapital statt Baarzahlung
als Schuld zu übernehmen, so gilt dies gleich