Contents : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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4.  Beschluß
über  Verhängung  der  Bundesexrekution.
Art.  19  d.  R  WV.

Die  Befugnis  des  Bundesrates,  die  Vollstreckung  der
Bundesexekution  über  ein  Bundesglied  zu  beschließen,  ist  bereits
oben  9?7)  des  näheren  besprochen.  Wir  haben  dort  gesehen,  daß
die  Tätigkeit  des  Bundesrates  auf  diesem  Gebiete  eine  doppelte
ist,  einmal  die  Beschlußfassung  über  die  Voraussetzungen  der
Exekution,  dann  aber  auch  darüber,  daß  die  Exekution  über  das
unbotmäßige  Bundesglied  zu  verhängen  sei.  Es  ist  unverkennbar,
  daß  die  Entscheidung  des  Bundesrates  über  das  Vorhandensein
  der  Voraussetzungen  zur  Exekution  ein  Rechtsspruch,  ein
richterliches  Erkenntnis  in  der  Sache  selbst  sein  muß,  weil  auf
ihm,  als  der  rechtskräftigen  Geststellung  der  bundesmäßigen  WVerpflichtungen
  der  Gliedstaaten,  sich  der  weitere  Beschluß  des
Bundesrates  über  Vollstreckung  bezw.  Nichtvollstreckung  der
Exekution  gründet.  Dieser  involviert  daher  zweifelsohne  eine
richterliche  Sentenz;  „denn  es  kann  die  Bundesexekution  nicht
anders  als  ein  Akt  der  Administrativjustiz  aufgefaßt  werden,
die  dem  Reich  gegen  die  Einzelstaaten  als  notwendiges  Korrelat
  der  den  Einzelstaaten  gewährten,  umfassenden  Selbstverwaltung
  zusteht“  98).

 

Orittes  Kapitel.

Der  Schutz  der  einzelstaatlichen  Rechte  auf
Organtätigkeit  im  Reiche.

Wir  haben  gesehen,  daß  das  Reich  zur  Bildung  seines
Staatswillens  seiner  Organe  bedarf  und  daß  der  Bundesrat

als  die  Gesamtheit  der  Vertreter  der  einzelstaatlichen  Regierungen
  bei  Ausübung  seiner  Mitwirkungsrechte  die  Stellung

 

97)  S.  33f.  unter  II,  3.
98)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  268.