Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Zset  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet
nicht  statt.
Die  Schiedsrichter  werden  vom  Vorstande  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar

  ist  jeder  Inländer,  der  in  seiner  Gemeinde  zu  öffentlichen  Gemeindeämtern
wählbar  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.  ·

§.20.

Die  vollendeten  gemeinschaftlichen  Anlagen  müssen  vom  Kommissarius  der
Negierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  unter  Zuziehung  eines  Bautechnikers  abgenommen
  werden.

F.  21.

Der  Verband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates,  welche  von  der  Regierung
zu  Frankfurt  a.  d.  O.  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  sonst  in  dem  Umfange  und  mit
den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen,  ausgeübt
wird,  unterworfen.

G.  22.

Aenderungen  der  Bestimmungen  dieses  Statuts  können  nur  mit  landes.
herrlicher  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  April  1869.

I.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckere“
(R.  v.  Decker).