Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

—  50  —

der  beseitigt  haben  will,  so  handelt  er  in  Ausübung  eines  ihm
zustehenden  Mitwirkungsrechtes.  Mithin  ist  das  Mittel  zur
Sicherung  der  Mitwirkungsrechte  wiederum  ein
Mitwirkungsrecht  selbst?).

Selbstverständlich  steht  es  dem  Reiche  an  sich  frei,  jederzeit
die  Mitwirkungsrechte  seiner  Gliedstaaten  aufzuheben,  zu  be—
schränken  oder  zu  erweitern.  Da  aber  die  Mitwirkungsrechte
der  Einzelstaaten  verfassungsmäßig  zugestandene  Rechte  sind
und  die  Verfassung  selbst  als  ein  Gesetz,  und  zwar  als  das  oberste
Gesetz  des  Reiches  angesehen  werden  muß,  so  kann  eine  Ver—
änderung  oder  Aufhebung  dieser  Rechte  auch  nur  im  Wege
der  Verfassungsgesetzgebung  oder  der  Gesetz—
gebung  schlechthin  erfolgen  3).  An  der  Gesetzgebung  sind  aber,
wie  wir  bereits  oben  gesehen  haben,  die  Gliedstaaten  selbst  beteiligt;i
  ohne  ihre  Zustimmung  kann  eine  Verfassungsänderung
  und  damit  auch  eine  Anderung  oder  Aufhebung  eines
ihrer  Mitwirkungsrechte  nicht  erfolgen.  Ohne  weiteres  gilt
ja  auch  ein  Antrag  auf  Anderung  der  Verfassung  als  abgelehnt,
wenn  sich  14  Stimmen  im  Bundesrat  dagegen  aussprechen!#y.
Eine  Amänderung  oder  gar  Vernichtung  der  Mitwirkungsrechte
der  Einzelstaaten  ohne  deren  Zustimmung  würde  auch  schon  an
sich  dem  Wesen  und  der  rechtlichen  Natur  des  Reiches  als
Bundesstaat  widersprechen.  Das  Reich  bedarf  seiner  Natur
nach  der  Beteiligung  seiner  Gliedstaaten  als  Organe  zur  Herstellung
  seines  Staatswillens.  Solange  das  Reich  Bundesstaat
  bleiben  will,  muß  es  die  Mitwirkungsrechte  seiner
Bundesglieder  anerkennen  und  ihnen  auch  rechtlichen  Schutz  angedeihen
  lassen.

 

2)  Vgl.  darüber  Haenel,  Studien,  S.  266.
3)  Art.  78  d.  RV.
4)  Art.  78  Abs.  1  Satz  2  d.  RV.

 

+