Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 105 
Sorge zu tragen, dass auch in dieser Angelegenheit Niemanden 
sein Recht verschränkt oder vorenthalten werde.“ 
Ich selbst hatte bei dieser Gelegenheit im Gegensatz zu dem 
formell und materiell nicht ganz gerechtfertigt erscheinenden An- 
Irag des Ausschusses den Verbesserungsantrag gestellt, 
„das Gesuch des Beschwerdeführers der Centralgewalt mit dem 
Ersuchen zu überweisen, die Cenfralgewalt wolle dafür Sorge 
iragen, dass überhaupt die Hindernisse, welche der Eröffnung 
und Verfolgung des Rechtswegs hinsichtlich der westphälischen 
Staatsschulden in den belreffenden Staalen entgegen gestanden 
haben, beseitigt’ und dass erforderlichen Falles das durch die 
Wiener Schlussacte, Artikel 30, vorgeschriebene Verfahren 
eingeleitet werde.* 
Es wurde indess der zuerst zur Abslimmung kommende 
noch allgemeiner lautende Antrag des Abgeordnelen Grävell an- 
genommen. Den von mir gestellten Antrag habe ich hier nur 
deshalb hervorgehoben, weil ich darin nur meine rechtliche An- 
sicht von der formellen Behandlung der Sache bereits aus- 
gesprochen habe, — eine Ansicht, die ich auch jetzt noch vertreten 
muss, indem ich, — obwohl oben ausgeführt wurde, dass in 
der That eine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung der 
westphälischen Staatsschulden auf die betreffenden Staaten nicht 
übergegangen sei, — doch die Frage über die Existenz einer 
solchen Verpflichtung und den Maasstab der Betheiligung der 
richterlichen Cognition als entzogen nicht betrachten kann. 
Es ist bekannt, dass die deutsche Bundesversammlung an 
den Principien, auf welchen der Beschluss vom 4. Dechr. 1823 
beruht, auch später festgehalten, durch Beschluss vom 10. August 
1826 wiederholt alle Privatreclamationen, welche sich auf das 
aufgelöste Königreich Wesiphalen bezogen, wegen Mangel an 
Compelenz abgewiesen und auch später deshalb angebrachte Be- 
schwerden einzelner Reclamanten — wie namentlich auch des- 
jenigen, welcher den Beschluss der Nationalversanımlung pro- 
vocirte — als unbegründet verworfen hat. Da sie aber in diesen 
Fällen eine Beschwerde wegen Justizverweigerung auf Grund des 
Artikels 29 der Wiener Schlussacte nicht begründet fand, so 
konnte sie auch nicht dazu gelangen, die Bestimmungen des
	        
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