Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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das  Medizinalkollegium  zu  bestimmenden  Tag  an.  Die  Uebernahme  erstreckt  sich  auf  die
Dauer  des  Heilverfahrens,  übrigens  in  der  Regel  längstens  auf  acht  Monate.

Eine  Verlängerung  der  Unterstützung  über  die  Zeit  von  acht  Monaten  hinaus  ist
nur  dann  möglich,  wenn  die  Nothwendigkeit  weiterer  Anstaltsverpflegung  durch  einen  eingehenden
  Bericht  des  Anstaltsarztes.  inachgewiesen  wird.

Beurlaubungen  sind  zulässig.

Das  Verpflegungsgeld  (Absatz  1)  umfaßt  die  Entschädigung  für  die  Verpflegung
und  Behandlung  des  Kranken  in  der  Anstalt  selbst,  nicht  aber  die  Auslagen  für  Kleider,
Maschinen,  Reisen  und  etwaige  Beerdigungskosten.

Wird  theilweiser  Ersatz  des  Verpflegungsgeldes  verfügt,  so  erfolgt  die  Erhebung
desselben  vierteljährlich  durch  die  Ministerialkasse  des  Innern  in  Stuttgart.

.  O.

Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  als  Staatspflegling  sind  Personen:

a)  die  auch  in  ihren  häuslichen  Verhältnissen  durch  einfache  Operationen  und  Verbände

  erfolgreich  behandelt  werden  können;

b)  deren  alimentationspflichtige  Angehörige  die  Kosten  einer  nothwendigen  Anstaltsverpflegung

  ohne  öffentliche  Beihilfe  zu  bezahlen  im  Stande  sind.

Die  Oberämter  und  Oberamtsphysikate  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  auf  vorstehende
Bestimmungen  durch  die  Bezirksamtsblätter  jedes  Frühjahr  in  geeigneter  Weise  aufmerksam
  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  16.  Jannar  1890.
Schmid.

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
bekreffend  Zurücknahme  einer  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse
für  im  Auslande  lebende  milikärpftichtige  Deutsche.

Vom  20.  Januar  1890.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nr.  2  des  Centralblattes  für  das
Deutsche  Reich  vom  Jahre  1890  erlassene  Bekanntmachung  vom  8.  Jannar  1890,  betreffend
Zurücknahme  einer  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  im  Auslande
lebende  militärpflichtige  Deutsche,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  20.  Jannar  1890.
Schm  id.  Steinheil.