Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vor Aristoteles und Platon. 161 
Nun wissen wir freilich auch nicht, auf welche Personen 
als Schriftsteller jene Angabe des Aristoteles Bezug haben kann. 
Man könnte vielleicht sogar versucht sein anzunchmen, dass 
Aristoteles an diesen und ähnlichen Stellen nicht von Schrift- 
stellern, sondern von Privalmeinungen redet. Allein wir haben 
dennoch ganz bestimmte Angaben über wirkliche schrifistellerische 
Werke, und somit scheint eine solche Annahme durchaus will- 
kührlich. Die Schrifisteller nämlich bei Aristoteles zunächst 
über die Verfassungen, und zwar sowohl über die socialen als 
über die rein politischen Bestimmungen derselben sind folgende: 
Im B. 11. C. 5. führt Aristoteles den Hippodamos, Euryphons 
Sohn auf, einen Milesier. Von ihm sagt er, „dass er der erste 
Privatmann gewesen, der es unternommen, etwas über 
die beste Staatsverfassung zu sagen. Es ist „derselbe, welcher 
die Abtheilung der Städte (nach Strassen und Quartieren ') er- 
funden und den Piraeus vermessen hat“ ein Mann, der auch 
sonst im Leben aus Ehrgeiz etwas übertrieben war, dergestalt, 
dass er Einigen allzugeckenhaft zu leben schien, indem er auf 
die Pflege seines vollen Haarwuchses und auf künstliche Zierde 
viel Sorgfalt verwandte, so wie ferner wegen seiner zwar geringen 
aber in Winter- und Sommerzeiten warmen Kleidung, dabei 
zugleich in der gesammten Natur der Dinge erfahren sein wollte.“ 
Den Inhalt der zsoAıreix des Hippodamos giebt nun Aristoteles 
im Wesentlichen dahin an, dass der Staat nach ihm aus drei 
Abtheilungen von zusammen zehntausend Bewohnern ?) bestehen 
solle. Von diesen sollen die Gewerbsleute ?) den einen, die 
Landbauer den zweiten und die Krieger den dritten Theil bilden. 
Auch theilte er das Land in drei Theile, das heilige, das öffent- 
liche und das Privateigenthum. Dann soll ein einziger höchster 
1) Dies fügt Stahr in seiner Uebersetzung hinzu; im Text steht es eigent- 
lich nicht — 55 zur tur nolswy dıaloeoır zuge — es ist aber allerdings gewiss 
der Gedanke gewesen. 
2) Stahr übersetzt „Bürgern ;“ der Text hat „nAydeı ur uvelardgor“ 
was doch nicht Bürger bezeichnet, obwohl freilich der Gedanke des Hippo- 
damos gewiss auf Bürger ging. 
3) Auch hier scheint die Uebersetzung Stahrs nicht ganz zutreffend; er 
giebt re/riras mit „Künstler“ und doch sind es unzweifelhaft Gewerbtreibende, 
Handwerker, u. s. w. vgl. Pol. III, 3. 4. 
Zeitschr. für Staatsw. 4853. 1s Heft. 11
	        
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