württembergische Agrarverhältnisse. 185
die Theilung des Bodens grosse und, insofern hier mehr zu thun
war, noch grössere Fortschrilte gemacht. Sehr viele geschlos-
sene Güter sind hier den verwerflichen Künsten der Hofmetzger
zum Opfer gefallen '); viele sind im Erbgang oder im Wege
der Schuldenexekution getheilt worden. So ist allerdings schon
in dieser kurzen Periode von kaum einem Menschenalter eine
grössere Aehnlichkeit zwischen den alten und den neuen Landen
entstanden, nicht aber durch Aneignung des Systems der letz-
tern in jenen sondern umgekehrt durch Uebertragung des Thei-
lungssystems auf diese. Dennoch hat Y hier noch immer eine
sehr grosse Anzahl von geschlossenen Bauerhöfen erhalten, vor-
nehmnlich im ganzen Oberland und zwar im zunehmenden Grade
nach Süden, dann ebenso im Hohenlohe’schen, im Gebiete der
ehemaligen Reichsstädte Ulm und Hall, im Eliwangen’schen, bei
Mergentheim. Dazu wirkte zunächst der Umstand, dass die
Standesherren in ihren früher reichsunmittelbaren Herrschaften
mit Hülfe des Bundestags die Durchführung des Edikts,von 1817
wonach die Lehen in freieigene Zinsgüter umgewandelt werden
sollten, zu verhindern wussten, und dass sie grundsätzlich den
Consens zu Theilungen verweigerten. Sodann bildele auch da,
wo kein Lehensverhältniss der Theilbarkeit im Wege stand, oder
wo die Allodification von Seiten der Lehensherren leicht zu er-
reichen war, die alte Gewohnheit noch immer cinen starken
Widerhalt gegen das von Altwürtemberg hereindringende System
der Zerstückelung.
Mit-dem Jahr 1848 ist nun aber auch in dieser Beziehung
1) Eben jetzt, noch vor Beendigung des Drucks dieser Arbeit, ist von den
beiden Kammern ein Gesetzentwurfgegen den gewerbsmässig getriebenen Güter-
schacher berathen und angenommen worden. Derselbe dehnt ini Ganzen nur
die durch die Gesetzgebung von 1828 den Juden auferlegten Beschränkungen
im Güterhandel auf alle Personen aus. Die wichtigste Bestimmung ist ausser
der, dass die Kaufkontrakte nur schriftlich und nicht im Wirthshaus abge-
schlossen werden dürfen, diejenige, dass ein Gut erst drei Jahre nach dem
Ankauf wieder in Parcellen verkauft werden darf. Damit wird allerdings
die Hofmetzgerei sehr beschränkt, schwerlich aber ganz vertilgt; denn das
Gesetz verbietet nur den Parcellenverkauf nicht die Parcellenverpach-
tung, und dass auch diese Form zur Hofmetzgerei benutzt werden kann, be-
weist eine Bemerkung in dem Aufsatz von Prof. Fallati, Seite 354 Note 1.