Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

württembergische Agrarverhältnisse. 185 
die Theilung des Bodens grosse und, insofern hier mehr zu thun 
war, noch grössere Fortschrilte gemacht. Sehr viele geschlos- 
sene Güter sind hier den verwerflichen Künsten der Hofmetzger 
zum Opfer gefallen '); viele sind im Erbgang oder im Wege 
der Schuldenexekution getheilt worden. So ist allerdings schon 
in dieser kurzen Periode von kaum einem Menschenalter eine 
grössere Aehnlichkeit zwischen den alten und den neuen Landen 
entstanden, nicht aber durch Aneignung des Systems der letz- 
tern in jenen sondern umgekehrt durch Uebertragung des Thei- 
lungssystems auf diese. Dennoch hat Y hier noch immer eine 
sehr grosse Anzahl von geschlossenen Bauerhöfen erhalten, vor- 
nehmnlich im ganzen Oberland und zwar im zunehmenden Grade 
nach Süden, dann ebenso im Hohenlohe’schen, im Gebiete der 
ehemaligen Reichsstädte Ulm und Hall, im Eliwangen’schen, bei 
Mergentheim. Dazu wirkte zunächst der Umstand, dass die 
Standesherren in ihren früher reichsunmittelbaren Herrschaften 
mit Hülfe des Bundestags die Durchführung des Edikts,von 1817 
wonach die Lehen in freieigene Zinsgüter umgewandelt werden 
sollten, zu verhindern wussten, und dass sie grundsätzlich den 
Consens zu Theilungen verweigerten. Sodann bildele auch da, 
wo kein Lehensverhältniss der Theilbarkeit im Wege stand, oder 
wo die Allodification von Seiten der Lehensherren leicht zu er- 
reichen war, die alte Gewohnheit noch immer cinen starken 
Widerhalt gegen das von Altwürtemberg hereindringende System 
der Zerstückelung. 
Mit-dem Jahr 1848 ist nun aber auch in dieser Beziehung 
1) Eben jetzt, noch vor Beendigung des Drucks dieser Arbeit, ist von den 
beiden Kammern ein Gesetzentwurfgegen den gewerbsmässig getriebenen Güter- 
schacher berathen und angenommen worden. Derselbe dehnt ini Ganzen nur 
die durch die Gesetzgebung von 1828 den Juden auferlegten Beschränkungen 
im Güterhandel auf alle Personen aus. Die wichtigste Bestimmung ist ausser 
der, dass die Kaufkontrakte nur schriftlich und nicht im Wirthshaus abge- 
schlossen werden dürfen, diejenige, dass ein Gut erst drei Jahre nach dem 
Ankauf wieder in Parcellen verkauft werden darf. Damit wird allerdings 
die Hofmetzgerei sehr beschränkt, schwerlich aber ganz vertilgt; denn das 
Gesetz verbietet nur den Parcellenverkauf nicht die Parcellenverpach- 
tung, und dass auch diese Form zur Hofmetzgerei benutzt werden kann, be- 
weist eine Bemerkung in dem Aufsatz von Prof. Fallati, Seite 354 Note 1.
	        
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