Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

188 Studien über 
mögens- und Geschicklichkeitsnachweis zum Antritt des Bürger- 
rechts verlangt. 
Dass nun in diesen Bestimmungen keine irgend wirksame 
Schranke gegen gar zu kleine bäuerliche Niederlassungen ent- 
halten ist, liegt auf der Hand. Denn die grosse Mehrzahl von 
neuen Niederlassungen geschieht nicht von Solchen, die aus 
einer fremden Gemeinde übersiedeln, sondern von Gemeinde- 
angehörigen, und gerade diesen legt das Geselz keine Be- 
schränkung auf. Aber auch in den verhälinissmässig seltenen 
Fällen, wo Fremde ‘in einer Gemeinde sich als Landwirthe 
niederlassen wollen, ist die Beschränkung. von mehr als zwei- 
felhafter Bedeutung. Denn fürs Erste ist es immer sehr schwer 
zu beweisen, dass das, was Jemand als sein Besitzthum aufweist, 
auch wirklich sein Eigenthum sei, und dann ist eine landwirth- 
schaftliche Niederlassung, die auf blos 600 Gulden gegründet 
wird, noch immer der allergeringsten Art und ganz ungesichert. 
Es wird wenig Gemeinden im Lande geben, wo Jemand mit so 
wenig Vermögen ausser einem noch so elenden Häuschen und 
den allernöthigsten Betriebsmitteln, auch nur zwei Morgen Bauland 
erwerben kann! 
Wirksamer, als bei uns, hat man in andern Ländern diese 
Schranke zu machen gesucht. In Bayern z. B. wird nach dem 
Gesetz vom 1. Juli 1834 auch von solchen, welche durch Ge- 
burt einer Gemeinde angehören, beim Antritt des Bürgerrechts 
und bei ihrer Niederlassung als Landwirthe -der Besilz eines 
Grundvermögens verlangt, welches zum mindesten mit einem 
Gulden Steuersimplum belegt ist, oder etwa 1200 Gulden Werth !) 
hat; von Solchen, die aus einer fremden Gemeinde übersiedeln 
wollen, verlangt das Gesetz ein Grundsteuerminimum von 1'/, Gul- 
den, oder etwa 1800 Gulden Grundbesitz, von denjenigen endlich, 
die aus einem fremden Staat übersiedeln, mit welchen nicht ein 
besonderes die Uebersiedelung gegenseitig erleichterndes Ver- 
tragsverhältniss besteht, verlangt es 2 Gulden Grundsteuersimplum 
oder 2400 Gulden Grundvermögen. 
1) So ist der Werth eines mit 1 Gulden Simplum besteuerlen Grund- 
stücks von der Regierung angeschlagen worden bei Gelegenheit der Verhand- 
lungen über den Entwurf eines Gesetzes über bäuerliche Erbgüter im Jahr 1852.
	        
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