Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 27 
insbesondere für ein solches Unternehmen zu Gebote standen, 
nur höchst unvollkommen gelöst werden konnte. Das sogenannte 
Herkommen ist meistens nichts Anderes, als der kümmerlichste, 
in völliger Rathlosigkeit ergriffene Nothbehelf, welcher überall 
aur erträglich bleibt, so lange die Gemeindeabgaben überhaupt 
durchaus unerheblich sind. Häufig genug hat er sich, unerachtet 
ihrer Geringfügigkeit, dennoch als unerträglich erwiesen. In 
solchen Fällen wurde dann durch die Einwirkung des Landrathes 
oder die Entscheidung der Regierung ein anderer Vertheilungs- 
maasstab festgestellt, welcher zwar allerdings etwas angemessener 
war, indess nur durch die persönlichen Ansichten des Land- 
rathes oder Dezernenten, sowie durch das augenblickliche Bedürf- 
niss bestimmt wurde. Allgemeine Gesichtspunkte, insbesondere 
die Absicht, eine grössere Uebereinstimmung des Abgabenwesens 
im Kreise oder gar in der Provinz herbeizuführen, waren dabei 
nicht maassgebend. 
Wachsen Jie Beiträge, welche in derselben Gemeinde zu 
erheben sind, oder sollen grössere Summen auf mehrere Ge- 
meinden vertheilt werden, so entstehen sogleich Verlegenheiten 
und oft unüberwindliche Schwierigkeiten. 
Für die Vertheilung der von den Landarmenverbänden 
aufzubringenden Kosten sind zwar Vorschriften erlassen. Indess 
dienen dieselben nur zur Veranschaulichung dessen, was wir 
soeben von der Erhebungsweise der Gemeindeabgaben gesagt 
haben. Entweder hat man es bei den bisher üblichen — in den 
verschiedenen Armenverbänden abweichenden — Bestimmungen 
für die Vertheilung dieser Last bewenden lassen, und nur deren 
Abänderung nach den Beschlüssen ständischer Körperschaften 
und unter Genehmigung der Staatsbehörden vorbehalten, oder 
man hat, im Allgemeinen an die Klassensteuer sich anlehnend, 
Tarife entworfen, welche die Mängel der letzteren vermeiden 
sollten 1). In Wahrheit sind diese Tarife nur ein Zeugniss 
  
  
1) Für die Erhebung der Beiträge zum Landarmenfonds bestätigt das 
Landarmenregulativ für die Niederlausitz vorläufig den bis dahin schon be-: 
nutzten Maasstab, nach welchem die Kriegsschuldensteuer daselbst aufge- 
bracht wird; in der Kurmark wird die Feststellung eines Tarifs angeordnet, 
doch sollen vorläufig die bestehenden Sätze forterhoben: werden; im Kreise
	        
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