über Armenpflege und Heimathsrecht,. 343
die aus Gründen des Rechtes und nach Anordnung der Gesetze
zu gewährende Unterstützung von den Gaben der Liebe unter-
scheiden werde.
Es muss anerkannt werden, dass es die Pflicht des Arbei-
ters ist, für die ÜUebertragung sogenannter Unglücksfälle aus
eigenen Kräften zu sorgen, und die Aufgabe des Staates, ihm
zu dieser wahren Selbstsländigkeit zu verhelfen.
Mögen immerbin zunächst nur geringe Ersparnisse und sehr
niedrige Beiträge gefordert werden können, oder man sich an-
fangs vielleicht sogar darauf beschränken müssen, den Nachweis
einiger Ersparnisse als Bedingung für Niederlassung und
Schliessung einer Ehe zu verlangen. Die neu eröffneten Hilfs-
quellen werden dann freilich ungenügende sein. Doch wird
dadurch nur die Einsicht geweckt werden, dass eine Erhöhung
der Beiträge u. s. w. unumgänglich sei. Im Uebrigen wird der
Arbeiter in der Mehrzahl der Fälle nicht schlechter gestellt sein,
als jelzt, wenn er zur Ergänzung dieser ungenügenden Unter-
stützung ausgesprochenermassen auf die Mildthätigkeit hin-
gewiesen wird. Denn in den meisten Fällen ist dies faktisch doch
seine einzige Hilfsquelle, und wenn die Wohllhabenden sich der
Anerkennung dieser Wahrheit nicht entziehen können, und sich
andererseits nicht unter den Zwang einer gesetzlichen Armenpflege
gestellt finden, werden sie bereitwilliger geben. Sie werden
allmählig auch begreifen, dass die Ausübung der Mildthätigkeit
in die Grenzen der Regel und Ordnung gebracht werden muss.
Endlich ist eine wesentliche Verbesserung der Lage hilfsbe-
dürftiger Arbeiter in den meisten Fällen schon durch eine ge-
ringe aber sichere und regelmässige baare Unterstützung
erreicht. Denn thatsächlich fehlt diese auf dem Lande in der
Regel ganz.
Es wird um so leichter sein, Sparkassen und Unterstützungs-
anstalten ins Leben zu rufen, je allgemeiner und planmässiger
die Sache von den Gemeinden unter Aufsicht des Staales in
Angriff genommen wird. Die Ansichten und Begriffe der Ar-
beiter sind, wo dieselben mit solchen Einrichtungen eiumal
bekannt waren, der Verbreitung und selbst der Verpflichtung
zum Beitritt zu denselben keinesweges entgegen Wo immer
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 23