Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

38  Betrachtungen

sich  in  engeren  Grenzen.  Er  hat  sich  einer  ihm  nicht  obliegenden
  Pflicht  unterzogen,  theils  wegen  der  engeren  Verbindung,
welche  er  seit  dem  i6ten  Jahrhunderte  mit  der  Kirche  einging,
theils  weil  er  die  Güter  einzog,  welche  die  Kirche  ehedem  in
den  Stand  gesetzt  halten,  in  ausgedehntem  Umfange  für:  die  Bedürfnisse
  der  Armen  zu  sorgen.

In  den  Händen  und  unter  der  Leitung  des  Staates  verwandelte
  sich  seiner  Natur  entsprechend  die  Liebespflicht
der  Wohlhabenden  in  eine  Rechtspflicht.e  Aus  den  mit
wachsender  Regelmässigkeit  und  nach  der  Anordnung  weltlicher
Behörden  gesammelten  Almosen  entwickelte  sich  das  nur  halb
freiwillige  Armengeld  und  erwuchs  zuletzt  die  Armensteuer
  oder  der  Zuschuss  zur  Armenverwaltung  aus  dem
Gemeindeseckel.

Die  vorhin  näher  erörterte  Thatsache,  dass  ein  Theil  des
der  Arbeit  gebührenden  Lohnes  in  der  Form  des  Wohlwollens
und  zuletzt  wirklich  als  Almosen  gewährt  wurde,  hat  ohne
Zweifel  die  Rückwirkung  gehabt  und  dazu  beigetragen,  dass
der  Staat’  Aeusserungen  des  Wohlwollens  und  Gaben  der  Liebe
zum  Gegenstande  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  machen  zu
müssen  und  zuletzt  die  gesammte  Armenpflege  ohne  weitere
Mitwirkung  der  Kirche  als  einen  Zweig  der  öffentlichen  Verwaltung
  behandeln  zu  dürfen  glaubte.

Statt  indess  die  wahre  Ursache  dieser  Vermischung  und
Verwechselung  der  Liebes-  und  der  Rechtspflichten  zu  erkennen
und  derselben  bewusst  zu  bleiben,  begründete  der  Staat  seine
Anordnungen  auf  die  mit  dem  Erlöschen  eines  tieferen  religiösen
Lebens  sich  entwickelnden  Begriffe  von  natürlichen  und
angeborenen  Rechten  eines  jeden  Menschen  gegen  seine
Mitmenschen.  Er  erkannte  einen  allgemeinen  Anspruch  des
Hilfsbedürftigen  auf  Unterstützung  an,  der  sich  unter  seinem
Siegel  nicht  mehr  auf  das  ganze  menschliche  Geschlecht,
noch  auf  dessen  Einheit,  sondern  nur  auf  die  Gesammtheit
der  Staatsbürger  und  deren  Gemeinschaft  bezog.  So  wurde
aus  einer  Bruder-  und  Liebespflicht  eine  bürgerliche
und  gesetzliche  Pflicht.

Begünstigt  und  befestigt  wurden  diese  Ansichten  fünftens