422 Studien über würltembergische Agrarverhältnisse.
Die Art und Weise, wie diese Gegenwirkung eintreten kann,
ist die, dass geradezu Gläubiger die ihnen als Sicherheit ver-
schriebenen Güler bei Gantfällen an sich bringen und durch Hin-
zukauf weiterer Stücke grössere Güler zu gründen suchen oder
auch, dass ohne eine solche Veranlassung, wie sie im Verhältniss
des Gläubigers liegt, Kapilalisten in Orten, wo die Vergantungen
recht häufig werden, aus Spekulation kleine Stücke Land in Masse
zusammenkaufen und grössere Besitzungen bilden. Man könnte
Spekulanten der leiztern Art nach der Art ihres Verfahrens recht
wohl umgekehrte Hofinelzger nennen.
In diesen beiden Fällen wird es in der Regel so kommen,
dass die neuen Besitzungen nicht an eigentliche Bauern gelangen,
sondern an Personen aus andern Ständen, was aus dem Grund
hervorzuheben ist, weil sich aus dem häufigeren Vorkommen
solcher Fälle in einer Gegend am Ende ein ganz neuer Stand
der Grundbesitzer bilden würde.
Es kann aber auch — und das wird in Gemeindeverhält-
nissen, wie die unsrigen sind, das gewöhnliche seyn, — so
gehen, dass die Stücke Land, die von den verschuldeten Be-
silzern nicht gehallen werden können und desshalb zum Verkauf
kommen, von den Bauern erworben werden, welche in der Ge-
meinde grösseren Besilz und noch Kredit haben und welche
ebendesshalb in der Lage sind, die Gelegenheit zur Vergrösserung
ihres Besitzthums zu benützen.
Einzelne Fälle eines derarligen Uebergangs des allzuklein
und unhaltbar gewordenen Besitzes an andre Landwirthe und
der dadurch bewirkten Bildung grösserer Güter kommen auch in
gewöhnlichen Zeiten und unter im Allgemeinen guten landwirth-
schaftlichen Zuständen überall fortwährend vor, wo und so weit
nicht das Gesetz den Verkauf von Grundstücken im Einzelnen
überhaupt verbielet. Es giebt in jeder Gemeinde bäuerliche
Wirthschaften, die durch Leichtsinn und Liederlichkeit ihrer Be-
sitzer oder auch durch Unglücksfälle zu Grunde gehen und deren
Besitz in Folge dessen mittelst Verkaufs an Andre gelangt. Ebenso
kommt das immer vor, dass einzelne Besitzer ihr Gütchen ganz
aufgeben und dadurch Andern Gelegenheit verschaffen, mehr Land
zu erwerben. So bilden sich, wo das Gesetz Freiheit im Ver-