vom Asyle. 489
Der deutsche Bund hat Bestimmungen über die Aus-
lieferung wegen gemeiner Verbrecher nicht getroffen, solche als
Sache der einzelnen Staaten erachtend; dagegen ist durch Bun-
desbeschluss vom 18. Aug. 1836 eine allgemeine gegenseitige
Auslieferung aller Personen angeordnet, welche „gegen die Sou-
veränelät oder gegen die Existenz, Integrität oder Sicherheit
eines anderen Bundesstaates sich verfehlen.“ Einzig die eigenen
Unterihanen sind von dieser Auslieferung ausgenommen; was
denn auch um so nothwendiger ist, als die Verfassungsurkun-
den oder die Strafgesetzbücher der meisten deutschen Staaten
jede Auslieferung der eigenen Bürger an fremde Staaten aus-
drücklich untersagen. — Ausser diesem Bundesgesetze besteht
auch noch unter sämmtlichen Bundesstaaten eine allgemeine Car-
tell-Convention, vom 12. März 1831.
Bei einer vierten, #reilich sehr kleinen, Anzahl von Staaten
geht endlich der Entschluss, zu einer allgemeinen Rechtsordnung
beizutragen, so weit, dass sie nicht nur zur Auslieferung Frem-
der bei jeder Art von Verbrechen bereit sind, sondern selbst
die eigenen Unterthanen an auswärtige Staaten, gegen welche
sich dieselben verfehlt haben mögen, zur Bestrafung übergeben.
Das französische Decret vom 23. Oct. 1811, welches wenig-
stens die Möglichkeit einer solchen Auslieferung zulässt, ist bereits
oben S. 482 erwähnt. Eine allgemeine Erklärung der Bereit-
willigkeit hat Kurhessen gegeben. Siehe Verordn. vom 1. Sept.
1820. Endlich haben Hannover und das Königreich der Nie-
derlande am 23. Aug. 1817 (Martens, N. R. G., Bd. III,
S. 3) sogar einen bestimmten Vertrag abgeschlossen, in welchem
sie sich die Auslieferung der eigenen Unterthanen zusichern,
wenn dieselben ein so schweres, gemeines oder politisches, Ver-
brechen begangen haben sollten, dass sie des Schutzes ihres
Vaterlandes unwürdig geworden seien. Doch ist der Entschluss
der betreffenden Regierung im einzelnen Falle vorbehalten. —
Es bedarf freilich nicht erst der Bemerkung, dass diese Auffas-
sung des Asylrechtes und was damit zusanımenhängt, nur eine
sehr geringe würkliche Ausführung erhalten kann, weil die un-
endliche Mehrzahl der Staaten, wie oben gezeigt, die Auslieferung
eigener Unterthanen unbedingt verweigert, es‘somit an der. Er-
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