Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  47

kann  oft  bedenklich  erscheinen,  die  Sache  dann  ihrem  natürlichen
Verlaufe  zu  überlassen.  Dies  wird  um  so  mehr  der  Fall  sein,  wenn
im  Wege  der  Liebe  nicht  so  zweckmässige  Hilfe  gespendet  wird
als  diess  sein  könnte  und  sollte.  Auch  abgesehen  von  einer  besonderen
  Gefahr,  kann  die  Gelegenheit  sich  darbieten  und  der
Staat  die  Mittel  haben,  um  Anstalten  zur  Verbesserung  des  Zustandes
der  arbeitenden  Klassen  zu  errichten,  oder  ihnen  neue  Erwerbsquellen
  zu  eröffnen.  Es  ist  ohne  Zweifel  um  so  besser,  je  mehr
Gelegenheit  der  Staat  hat  den  arbeitenden  Klassen  unzweifelhafte
Beweise  davon  in.  die  Hände  zu  geben,  welche  Vortheile  für  sie
aus  einer  weisen  Ordnung  des  öffentlichen  Wesens  entspringen.
Allein  auch  hier  wird  der  Segen  nur  anerkannt  und  mit  Dank
genossen  werden  wenn  zuvor  der  Gerechtigkeit  Genüge
geschehen  ist  und  auf  der  andern  Seite  mit  Ernst  und  Weisheit
einer  Verwechslung  von  begründetem  Anspruch  und  empfangener
Wohlthat  vorgebeugt  wird.

Was  aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit  und  des  allgemeinen
  Wohles  für  einzelne  Glieder  der  Gesellschaft  über  ihre  Ansprüche
  hinaus  zu  thun  ist,  überschreitet  in  den  meisten  Fällen
ebensowohl  die  Kräfte  der  einzelnen  Gemeinden  als  den  Umfang
ihrer  Verpflichtungen  vor  andern  Theilen  des  Staatskörpers.  Zur
Wahrnehmung  dieser  Pflichten  hat  der  Staat  daher  grössere  Verbände
  zu  berufen,  insofern  er  es  aus  politischen  Gründen  nicht
für  angemessen  erachtet,  dieselben  unmittelbar  zu  übernehmen.

Wir  beschäftigen  uns  zunächst  und  vorzüglich  mit  der  Erörterung
  der  Frage,  in  welcher  Art  den  Arbeitern  Unterstützung
als  die  Frucht  seiner  eigenen  Leistungen  zu  Theil  werden
kann,  und  in  welcher  Verbindung  diese  Maassregeln  mit  der  Gemeindeverfassung
  stehen.

IV.  Maassregeln  zur  Begründung  der  Selbstständigkeit  der  Arbeiter.

Wir  hatten  bereits  oben  Veranlassung  zu  bemerken,  dass
auch  die  Arbeiter,  deren  Kräfte  die  Gesellschaft  in  Anspruch
nimmt,  oder  solche,  denen  es  an  Beschäftigung  in  der  Regel
nicht  fehlt,  dennoch  häufig  in  den  Zustand  der  Hilfsbedürftigkeit
gerathen  und  der  Armenpflege  zur  Last  fallen.

Vorzüglich  sind  es  sogenannte  Unglücksfälle,  wie  Krankheit,