Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 85 
firmation ce titre reste susceptible d’etre enleve par le jus post- 
liminit. Celui qui achete une portion du domaine national la 
prend au risque d’etre &vinc& par le souverain originaire pro- 
prielaire, quand il rentre en possession de ses domaines.“ Die- 
selben Sätze sind es denn auch, mit welchen Hannover, Kurhessen 
und Braunschweig in ihren Deductionen die Unverbindlichkeit 
der Acte der wesiphälischen Zwischenherrschaft für den legitimen 
Regenten oder Landesherrn zu begründen versucht haben. 
Allein die Frage, ob auf den Bestand des Königreichs 
Westphalen und die Gültigkeit der Acte dieser Zwischenregierung 
wirklich der Gesichtspunkt einer feindlichen Occupation 
und provisorischen feindlichen Verwaltung passe, — 
den man, wie auch die gelegentlich benutzten Beispiele von 
Ankauf Dünkirchens durch Ludwig XIV. u. s. w. zeigen, allein 
im Auge hatte, — blieb dabei unerwogen, oder wurde auf eine 
mit den Thatsachen im Widerspruch stehende Weise beantwortet. 
Sonst würde man andere, von den angezogenen völkerrecht- 
lichen Autoritäten schon längst ebenso bestimmt hingestellte und 
anerkannte Sätze .von dem Eintritt einer — einerlei, ob legitimen 
oder nicht legitimen — Regierung in die Verbindlichkeiten einer 
frühern, wie sie schon H. Grotius Lib. II. Cap. IX. $. 8f.) 
aufgestellt, nicht unberücksichtigt gelassen haben. 
Am besten hat unter den Neuern Heffter im Europäischen 
Völkerrecht der Gegenwart $. 185 den Unterschied zwischen der 
feindlichen Occupation, der provisorischen feindlichen Verwaltung 
und der eigentlichen Usurpation oder Zwischenherrschaft, welche 
mit der definitiven Uebernahme der Staatsgewalt und förmlichen 
Organisation der Regierungen verbunden ist, von einander 
geschieden. 
Auch Whealon fügt der vorhin hervorgehobenen Regel, 
l. c. p. 59, in der Note, sogleich die erhebliche Einschränkung 
bei: „Quand le cas de conquäte est complique de celui de revo- 
Iution civile et de changement de gouvernement interieur re- 
connu par la nation elle-meme et par les puissances Elrangeres, 
  
1) Vergl. auch den Aufsatz über die Verbindlichkeiten der in ihre Länder 
surückgekehrten Fürsten u. s, w. in Ludon’s Nemesis. Bd X. St. 2. S. 129.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.