aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 85
firmation ce titre reste susceptible d’etre enleve par le jus post-
liminit. Celui qui achete une portion du domaine national la
prend au risque d’etre &vinc& par le souverain originaire pro-
prielaire, quand il rentre en possession de ses domaines.“ Die-
selben Sätze sind es denn auch, mit welchen Hannover, Kurhessen
und Braunschweig in ihren Deductionen die Unverbindlichkeit
der Acte der wesiphälischen Zwischenherrschaft für den legitimen
Regenten oder Landesherrn zu begründen versucht haben.
Allein die Frage, ob auf den Bestand des Königreichs
Westphalen und die Gültigkeit der Acte dieser Zwischenregierung
wirklich der Gesichtspunkt einer feindlichen Occupation
und provisorischen feindlichen Verwaltung passe, —
den man, wie auch die gelegentlich benutzten Beispiele von
Ankauf Dünkirchens durch Ludwig XIV. u. s. w. zeigen, allein
im Auge hatte, — blieb dabei unerwogen, oder wurde auf eine
mit den Thatsachen im Widerspruch stehende Weise beantwortet.
Sonst würde man andere, von den angezogenen völkerrecht-
lichen Autoritäten schon längst ebenso bestimmt hingestellte und
anerkannte Sätze .von dem Eintritt einer — einerlei, ob legitimen
oder nicht legitimen — Regierung in die Verbindlichkeiten einer
frühern, wie sie schon H. Grotius Lib. II. Cap. IX. $. 8f.)
aufgestellt, nicht unberücksichtigt gelassen haben.
Am besten hat unter den Neuern Heffter im Europäischen
Völkerrecht der Gegenwart $. 185 den Unterschied zwischen der
feindlichen Occupation, der provisorischen feindlichen Verwaltung
und der eigentlichen Usurpation oder Zwischenherrschaft, welche
mit der definitiven Uebernahme der Staatsgewalt und förmlichen
Organisation der Regierungen verbunden ist, von einander
geschieden.
Auch Whealon fügt der vorhin hervorgehobenen Regel,
l. c. p. 59, in der Note, sogleich die erhebliche Einschränkung
bei: „Quand le cas de conquäte est complique de celui de revo-
Iution civile et de changement de gouvernement interieur re-
connu par la nation elle-meme et par les puissances Elrangeres,
1) Vergl. auch den Aufsatz über die Verbindlichkeiten der in ihre Länder
surückgekehrten Fürsten u. s, w. in Ludon’s Nemesis. Bd X. St. 2. S. 129.