Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus  den  Handlungen  einer  Zwisehenherrschaft,  87

die  mangelnde  Kraft  zu  fernerem  Widerstand  gegen  den  Sieger
abgedrungen  war,  konnte  hier  so  wenig  wie  bei  andern  völkerrechtlichen
  Verträgen  einen  Unterschied  begründen.  Auch  die
mangelnde  Einwilligung  der  vertriebenen  Beherrscher  der  Hannover’schen,
  Kurhessischen  und  Braunschweigischen  Lande  konnte
die  rechtliche  Existenz  des  in  den  Staatenkreis  vollkommen
eingetretenen  Königreichs  Westphalen  nicht  afficiren,  indem  das
Völkerrecht  stets  dem  Mangel  einer  solchen  Einwilligung  nur
so  lange  eine  rechtliche  Wirkung  beigelegt  hat,  als  sie  möglicherweise
  noch  mit  faclischen  Folgen  verbunden  sein,  d.  h.  vermöge
des  in  irgend  einer  Weise  fortdauernden  Widerstandes  eine
Restitution  oder  Wiedergewinnung  des  verlorenen  Bezitzes  als
möglich  oder  nur  einigermaassen  wahrscheinlich  angesehen  werden
konnte.  —  Niemand  hat  die  völkerrechtliche  Legitimität  des  Hauses
Hannover  auf  dem  englischen  Throne  bestritten,  auch  zu  der
Zeit,  wo  die  Stuarts  noch  nicht  erloschen  waren,  und  ebensowenig
fällt  es  Jemanden  ein,  die  jetzige  schwedische  Königsfamilie  als
eine  usurpatorische  zu  bezeichen,  obgleich  der  Sohn  des  entihronten
  Königs  Gustav  IV.  Adolph  noch  lebt.  Wie  aber  die
Lage  Europa’s  nach  der  Besiegung  Oesterreichs  und  Russlands
(1805)  und  Preussens  (1806)  nach  der  Auflösung  des  deutschen
Reichs,  der  Stiftung  des  Rheinbundes  und  in  Folge  der  Stipulationen
  des  Tilsiter  Friedens  war,  konnte  in  der  That  von  einer
gegründeten  Hoffnung  auf  Restitution  der  vertriebenen  deutschen
Fürsten,  namentlich  des  Kurfürsten  von  Hessen  und  des  Herzogs
von  Braunschweig,  deren  Länder  dem  Königreich  Westphalen
einverleibt  waren,  oder  von  einer  Fortsetzung  eines  Kriegszustandes
  wider  Napoleon  von  ihrer  Seite  vernünftiger  Weise
keine  Rede  sein.  Was  aber  die  Hannover’schen  Lande  betrifft,  —
welche  ohne  ernstlichen  Widerstand  der  allerdings  eines  rechtfertigenden
  Grundes  entbehrenden,  im  Frieden  mit  dem  deutschen
Reich  vollzogenen  französischen  Occupation  Preis  gegeben,  dann
einer  provisorischen  Verwaltung  unterworfen,  1805  an  Preussen
abgetreten  und  endlich  dem  neu  geschaffenen  Königreich  Westphalen
  einverleibt  worden  waren,  —  so  konnte  man  mit  Grund
auch  nicht  sagen,  dass  ihr  Landesherr  als  solcher”den  Krieg
gegen  Napoleon  forigesetzt  habe,  obwohl  dies  von  England,  mit