Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

fuͤr  jede  Seite  zu  liquidiren.  Diese  Kosten  sind  von  dem  Gerichte  wie
andere  baare  Auslagen  zu  berichtigen.

14)  Jede  fernere  Modifikation  dieser  Instruktion  wird  ausdruͤcklich  vorbehalten.
Weimar  am  7.  Februar  1845.

Großherzoglich  Sächsssches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Instruktion
zur  Bildung  des  in  dem  F.  17  des  Gesetzes
  zum  Schutze  des  Eigenthumes  an
Werken  der  Wissenschaft  2c.  vom  11.
Januar  1889  erwähnten  Vereins
von  Sachverständigen.

II.  In  Gemäßheit  höchster  Ermächtigung  werden  die  unter  dem  1.  November
  1836  (Reg.  Blatt  v.  J.  1838,  S.  164,  Nr.  III)  und  unter  dem
19.  Februar  1840  (Reg.  Blatt  v.  J.  1840,  S.  54)  von  uns  bekannt  gemachten
  besonderen  Bestimmungen  hiermit  wieder  aufgehoben  und  es  dürfen
demnach,  in  Anwendung  der  Vorschrift  im  §.  106  des  Gesetzes  über  die
Heimathsverhaltnisse  vom  11.  April  1833,  auch  die  Trauungen  Königlich
Preußischer  Unterthanen,  welche  sich,  ohne  ihnen  ausdrücklich  verstattete  Niederlassung
  im  Großherzogthume,  in  diesem  trauen  lassen  wollen,  erst  dann  zugelassen
  werden,  wenn  neben  dem  Zeugnisse,  daß  der  einzugehenden  Ehe  kein
Hinderniß  entgegen  stehe,  auch  ein  Zeugniß  einer  jenseitigen,  zu  der  Ausstellung
  vollkommen  berechtigten,  Behörde  darüber  vorliegt,  daß  beide  Theile  nach
ihrer  Verheirathung  mit  ihren  etwaigen  Kindern  jederzeit  in  dem  Preußischen
Staate  aufgenommen  werden  sollen.  Das  erstgedachte  Zeugniß  anlangend,  bewendet
  es  übrigens  dabei,  daß  dasselbe  von  dem  zuständigen  Geistlichen  ausgestellt
  werde.

Weimar  den  6.  März  1845.
Großherzoglich  Sächüssche  Landes-Oirektion.

von  Conta.